Rz. 25
[Autor/Stand] Die Kombination von persönlichem und sachlichem Zusammenhang wird in § 3 StPO zwar nicht ausdrücklich genannt, genügt aber selbstverständlich ebenfalls, um die örtliche Zuständigkeit zu begründen[2].
Beispiel 2
A hinterzieht Umsatzsteuer, sein Prokurist leistet hierzu Begünstigung und verkürzt unabhängig davon in eigener Sache Einkommensteuer.
Nach Kemper[3] werden derartige Sachverhalte in der Praxis i.d.R. aber getrennt.
Rz. 26
[Autor/Stand] Ohne Bedeutung ist es für die Ermittlungszuständigkeit kraft Zusammenhangs, welches Gewicht die die Gesamtzuständigkeit begründende einzelne Tat hat[5].
Beispiel
Im Beispiel in Rz. 14 hat S die Hinterziehung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit Unterstützung seines Prokuristen P begangen. Dieser hat außerdem eine Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei der FinB in Z begangen. Hier sind alle drei betroffenen FinB (X, Y und Z) wegen des mittelbaren Zusammenhangs der Taten für die Verfolgung sämtlicher von S und P begangenen Steuerstraftaten gem. § 389 AO i.V.m. § 3 StPO zuständig, die FinB in Z somit auch für die von S begangene Einkommensteuerhinterziehung.
Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten wird sich jedoch eine Übernahme des gesamten Verfahrens durch das FA anbieten, bei dem das Schwergewicht der Tat liegt (vgl. § 390 Abs. 2 Satz 1 AO, s. die Erl. dort).
Rz. 27
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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