Rz. 25

[Autor/Stand] Die Kombination von persönlichem und sachlichem Zusammenhang wird in § 3 StPO zwar nicht ausdrücklich genannt, genügt aber selbstverständlich ebenfalls, um die örtliche Zuständigkeit zu begründen[2].

 

Beispiel 2

A hinterzieht Umsatzsteuer, sein Prokurist leistet hierzu Begünstigung und verkürzt unabhängig davon in eigener Sache Einkommensteuer.

Nach Kemper[3] werden derartige Sachverhalte in der Praxis i.d.R. aber getrennt.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Ohne Bedeutung ist es für die Ermittlungszuständigkeit kraft Zusammenhangs, welches Gewicht die die Gesamtzuständigkeit begründende einzelne Tat hat[5].

 

Beispiel

Im Beispiel in Rz. 14 hat S die Hinterziehung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer mit Unterstützung seines Prokuristen P begangen. Dieser hat außerdem eine Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei der FinB in Z begangen. Hier sind alle drei betroffenen FinB (X, Y und Z) wegen des mittelbaren Zusammenhangs der Taten für die Verfolgung sämtlicher von S und P begangenen Steuerstraftaten gem. § 389 AO i.V.m. § 3 StPO zuständig, die FinB in Z somit auch für die von S begangene Einkommensteuerhinterziehung.

Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten wird sich jedoch eine Übernahme des gesamten Verfahrens durch das FA anbieten, bei dem das Schwergewicht der Tat liegt (vgl. § 390 Abs. 2 Satz 1 AO, s. die Erl. dort).

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Bülte in HHSp., § 389 AO Rz. 25; Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 12; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 3 StPO Rz. 4.
[3] Kemper in Rolletschke/Kemper, § 389 AO Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[5] Ebenso Randt in JJR9, § 389 AO Rz. 6; Bülte in HHSp, § 389 AO Rz. 26.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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