Rz. 14
[Autor/Stand] Ein persönlicher Zusammenhang liegt vor, wenn eine Person im Verdacht steht, mehrere Straftaten begangen zu haben.
Beispiel
Der Stpfl. S, der seinen Wohnsitz in X hat, betreibt in Y einen Gewerbebetrieb. Durch Nichtangabe von Umsätzen bei der FinB in Y verkürzt er Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, außerdem Einkommensteuer durch die entsprechende Nichtangabe bei der FinB in X.
Hier sind beide FinB (X und Y) örtlich zuständig, und zwar für die Erforschung des gesamten Sachverhalts. Der Vorrang gebührt derjenigen FinB, die wegen der (Einzel-)Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat (§ 390 Abs. 1 AO, vgl. die Erl. dort).
Wegen der weitgehenden regionalen Zuständigkeitskonzentration bei Buß- und Strafsachenstellen dürfte derartige Fälle aber eher nur bei räumlich weit auseinanderliegenden Tatorten relevant werden[2].
Rz. 15
[Autor/Stand] Die einzelnen Steuerdelikte brauchen keine sachlichen Berührungspunkte aufzuweisen.
Beispiel
Stpfl. S hat bei der FinB Y Umsatzsteuer und Gewerbesteuer hinterzogen. Außerdem hat er eine Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei der FinB in Z begangen. Hier sind beide FÄ (Y und Z) für sämtliche Steuerstraftaten zuständig.
Rz. 16
[Autor/Stand] Auch bei § 3 StPO gilt der prozessuale Tatbegriff, d.h. es müssen mehrere prozessual selbständige Taten i.S.d. § 264 StPO vorliegen (s. § 385 Rz. 1315 ff.; § 386 Rz. 95 ff.)[5]. Bilden mehrere materiell selbständige Taten i.S.d. § 53 StGB eine Prozesseinheit i.S.d. § 264 StPO (s. § 386 Rz. 100 f.), bedarf es hier zur Begründung der Zuständigkeit kraft Zusammenhangs nicht des § 389 AO, da die Zuständigkeit bereits aus § 388 AO folgt[6].
Rz. 17
[Autor/Stand] Wenn der Beschuldigte die Steuerstraftaten teils als Jugendlicher, teils als Erwachsener begangen hat, ist für die Aburteilung der gesamten Tat das Jugendgericht zuständig[8]. Daher kann die nach § 389 AO zuständige FinB bzgl. der Erwachsenenstraftat gem. § 79 JGG keinen Strafbefehlsantrag nach § 400 AO stellen[9].
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