Rz. 5

Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn

  • eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder
  • bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Ein Zusammenhang ist darüber hinaus gegeben, wenn beide Merkmale erfüllt werden.[1] Dieser Zusammenhang ist beispielsweise in den Fällen der Steuerhinterziehung von Bedeutung, in denen Wohnsitz- und BetriebsstättenFA auseinanderfallen.

 

Rz. 6

Die Straftat i. S. v. § 3 StPO ist die strafprozessuale Tat nach § 264 StPO.[2]

§ 389 AO findet nur Anwendung, wenn es sich um strafrechtlich selbstständige Taten handelt, also um verschiedene Taten. Werden mehrere Taten zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinn[3] zusammengefasst, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ermittlungen hinsichtlich des gesamten Sachverhalts bereits aus § 388 AO.[4]

[1] Geilhorn, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 3 StPO Rz. 5.
[2] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 3 StPO Rz. 2; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 389 AO Rz. 16; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 389 AO Rz. 23; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 389 AO Rz. 9.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 389 Rz. 2.

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