Rz. 5
Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn
- eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder
- bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
Ein Zusammenhang ist darüber hinaus gegeben, wenn beide Merkmale erfüllt werden.[1] Dieser Zusammenhang ist beispielsweise in den Fällen der Steuerhinterziehung von Bedeutung, in denen Wohnsitz- und BetriebsstättenFA auseinanderfallen.
Rz. 6
Die Straftat i. S. v. § 3 StPO ist die strafprozessuale Tat nach § 264 StPO.[2]
§ 389 AO findet nur Anwendung, wenn es sich um strafrechtlich selbstständige Taten handelt, also um verschiedene Taten. Werden mehrere Taten zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinn[3] zusammengefasst, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ermittlungen hinsichtlich des gesamten Sachverhalts bereits aus § 388 AO.[4]
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