Schrifttum:

Beermann, Das Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz, DStZ 1993, 257, 291; Dißars/Dißars, Die Steueraufsicht in besonderen Fällen und ihre verfassungsrechtlichen Ausübungsschranken, ZfZ 1996, 130; Esser, Das Alkoholsteuergesetz mit der verbrauchsteuerrechtlichen Anschlussregelung zum Ende des deutschen Branntweinmonopols, ZfZ 2013, 225; Förster, Die Verbrauchsteuern, Diss. Münster 1989; Gast-de Haan, Zuwiderhandlungen gegen verbrauchsteuerliche Aufzeichnungsvorschriften als Steuerordnungswidrigkeit, DB 1977, 1290; Henneberg, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts, BB 1968, 906; Jansen, Versandhandel vor und nach dem 4. Gesetz zur Änderung der Verbrauchsteuergesetze, ZfZ 2010, 88; Jatzke, Die neue Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie, ZfZ 2009, 116; Kohlmann, Ausgewählte Fragen zum Steuerstrafrecht, WPg 1982, 70; Mösbauer, Befugnisgrenzen der finanzbehördlichen Steueraufsicht (§§ 209 ff. AO), DStZ 1988, 267; Peters, Das Verbrauchsteuerrecht, 1989; Pfaff, Die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO), StBp 1979, 18; Retemeyer/Möller, Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten, AW-Prax 2009, 340; Voß, Unordentlichkeiten des Rechts der Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, BB 1996, 1695.

A. Allgemeines und Überblick

I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Verbrauchsteuergefährdung war nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956[2] ursprünglich als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift wurde durch § 407 RAO 1968 i.d.F. des 2. AOStrafÄndG[3] abgelöst; sie stellte seitdem – wie auch andere Tatbestände (s. Vor §§ 377–384a Rz. 3 ff.; § 380 Rz. 1) – bloßes Ordnungsunrecht dar, das nur mit Geldbuße geahndet werden kann. Der objektive Tatbestand des § 407 RAO 1968 wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956 nur unwesentlich geändert. Aus im Mineralölsteuergesetz liegenden Gründen wurde er lediglich um die Verletzung von Vorschriften über die Kennzeichnung von Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse enthalten, und über die Verwendung solcher Waren erweitert[4]. Der Regierungsentwurf zu § 407 RAO 1968 sah in Abs. 1 eine dem § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 entsprechende Regelung vor[5]. Dieser Absatz wurde aber mit Rücksicht darauf gestrichen, dass der Tatbestand des § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1968 (heute § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO) um das Wort "Betriebsvorgänge" erweitert und damit der Tatbestand des § 406 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (Verstoß gegen die Pflicht zur Aufzeichnung oder Verbuchung von Betriebsvorgängen) bereits von § 405 Abs. 1 Nr. 2 RAO 1956 mit erfasst wurde[6].

Der subjektive Tatbestand wurde gegenüber § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956, der noch leichte Fahrlässigkeit hatte ausreichen lassen, eingeschränkt. Seitdem ist Vorsatz bzw. mindestens leichtfertiges Verhalten erforderlich.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit der Umgestaltung in eine Ordnungswidrigkeit wurde aus rechtsstaatlichen Gründen[8] ein Rückverweisungsvorbehalt aufgenommen, nach dem Gesetze und Rechtsverordnungen im Verbrauchsteuerrecht auf die Bußgeldvorschrift verweisen müssen[9].

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Mit der AO 1977 änderte sich die nunmehr in § 381 AO enthaltene Regelung – auch über die Ersetzung des Begriffs "Tat" durch den der "Handlung"[11] in Abs. 2 hinaus – wiederum nur unwesentlich: In Abs. 1 Nr. 1 wurde die Formulierung "Erklärungs- und Anzeigepflichten" durch das Wort "Pflichten" ersetzt, um den mit der Vorschrift verfolgten Zweck zu verdeutlichen[12]. Hierdurch wurden die Streitfragen bei der Abgrenzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten bzw. Buchungs-/Aufzeichnungspflichten und Erklärungspflichten obsolet. Mit der seither geltenden Fassung des § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO sind sämtliche Pflichten in den Tatbestand einbezogen.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] I.d.F. des Gesetzes v. 11.5.1956, BGBl. I 1956, 418.
[3] Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes v. 12.8.1968, BGBl. I 1968, 953 (955).
[4] Vgl. Henneberg, BB 1968, 906 (910).
[5] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 28.
[6] Vgl. 2. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des BT, zu Drucks. V/2928, 2.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[8] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 28.
[9] Nur für die vor dem 1.10.1968 erlassenen Verbrauchsteuervorschriften ist eine solche Verweisung nicht nötig (vgl. Art. 97 § 20 EGAO; Art. 12 Abs. 4 des 2. AOStrafÄndG).
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[11] Zur Angleichung an die im OWiG verwendete Sprachregelung, vgl. BT-Drucks. 7/4292, 45.
[12] Vgl. BT-Drucks. 7/4292, 45.

II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Wie bei den §§ 379382 AO handelt es sich auch bei § 381 AO um Handlungen, die im Hinblick auf das in den §§ 370, 378 AO geschützte Rechtsgut – den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart (s. § 370 Rz. 53 ff.; § 378 Rz. 5) – besonders gefährlich erscheinen, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten. Die Tathandlungen erfassen – ebenso wie § 379 AO – als abstrakte Gefährdungsdelikte[2] typische Vorbereitungshandlungen zur Steuerhinterziehung (s. § 379 Rz. 30 f.). Während die Tatb...

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