Rz. 306

[Autor/Stand] § 1 GwG definiert u.a. die folgenden Begriffe: Geldwäsche (Abs. 1), Terrorismusfinanzierung (Abs. 2), Identifizierung (Abs. 3), Geschäftsbeziehung (Abs. 4), Transaktion (Abs. 5), Trust (Abs. 6), Vermögensgegenstand (Abs. 7), Glücksspiel (Abs. 8), Güterhändler (Abs. 9), Hochwertige Güter (Abs. 10), Immobilienmakler (Abs. 11), Politisch exponierte Personen (Abs. 12), Familienmitglied (Abs. 13), Bekanntermaßen nahestehende Personen (Abs. 14), Mitglied einer Führungsebene (Abs. 15), Gruppe (Abs. 16), Drittstaat (Abs. 17), E-Geld (Abs. 18), Aufsichtsbehörde (Abs. 19), Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters (Abs. 20)[2], Korrespondenzbeziehung (Abs. 21) und Bank-Mantelgesellschaft (Abs. 22). Durch die 5. Geldwäscherichtlinie sind Kunstvermittler (Abs. 23), das Finanzunternehmen (Abs. 24) und Mutterunternehmen (Abs. 25) definiert worden. Ferner wurde die Definition des Immobilienmaklers auf den sog. Mietmakler (§ 1 Abs. 11 GwG) ausgedehnt. Der Kreis der sog. Politisch exponierten Personen (PeP) wurde angepasst und umfasst sämtliche Personen, die Ämter innehaben, welche auf einer von der EU Kommission zu veröffentlichenden Liste enthalten sind (§ 1 Abs. 12 Satz 2 Nr. 2 GwG). Aufgrund der Neuregelung ist das BMF verpflichtet, eine entsprechende Liste zu erstellen, ständig zu aktualisieren und an die EU-Kommission zu übermitteln (§ 1 Abs. 12 Satz 3 GwG). Über den Begriff des Kunstvermittlers sind nunmehr auch Auktionatoren und Galeristen erfasst (§ 1 Abs. 23 GwG). Durch die Neudefinition des "Finanzunternehmens" ist dieser Begriff inzwischen losgelöst von der Definition des KWG. Zum 1.8.2021 wuchs § 1 GwG um fünf weitere auf nunmehr 30 Absätze an. Während die Abs. 26, 27 und 28 Klarstellungen zu Bezeichnungen von EU-Rechtsakten enthalten, widmen sich die Abs. 29 und 30 der Begriffsbestimmung von Kryptowerten, die einheitlich zum KWG erfolgt.[3] Durch das SanktDG II wurde der Immobilienbegriff in Abs. 7a noch erweitert.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.07.2023
[2] Zur Definition der "zweifelhaften" Transaktion vgl. BAG v. 25.4.2018 – 2 AZR 611/17 Rz. 46, DB 2018, 2440.
[3] Vgl. BT-Drucks. 19/28164, 41; s. in diesem Zusammenhang Heuel/Matthey, NWB 2018, 1037.

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