Rz. 117

[Autor/Stand] Der Bannbruch ist – im Gegensatz zu bandenmäßiger Umsatz- oder Verbrauchssteuerhinterziehung, gewerbsmäßigem, gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel sowie gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhehlerei (s. § 385 Rz. 404) – keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO, bei deren Verdacht eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation statthaft ist[2].

Dagegen sind vorsätzliche Außenwirtschaftsstraftaten Katalogtaten für eine Telekommunikationsüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 100a Abs. 2 Nr. 6 StPO). Beim Verdacht von – auch fahrlässigen – Außenwirtschaftsverstößen besteht die Möglichkeit der Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 StPO, s. § 385 Rz. 364 f.). Vgl. auch die Auflistung in weiterer Katalogtaten § 100a Abs. 2 StPO betr. BtM-Delikte oder Straftaten nach §§ 19–21 und 22a KWKG (Verbringungsverbote für atomare, biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen und Streumunition sowie übrige Kriegswaffen) oder nach §§ 51, 52 WaffG (Verbringungsverbote für Schusswaffen)[3]. Möglich ist auch eine Online-Durchsuchung bei derartig schweren Straftaten (vgl. § 100b Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 StPO) oder die akustische Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO; zur Erhebung von Verkehrsdaten vgl. § 100g Abs. 1 i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO; zur Vorratsdatenspeicherung im hier relevanten Zusammenhang vgl. § 100g Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 StPO.

Das Zollkriminalamt kann zum Zwecke der Kontrolle des Rüstungshandels präventiv den Postverkehr und die Telekommunikation überwachen[4] (vgl. §§ 7280 ZFdG n.F.; vormals bis zum 30.3.2021 §§ 23a–23g ZFdG; s. dazu § 385 Rz. 441, 1561.2).

Der BND kann zudem bei Außenwirtschaftsstraftaten den nicht leitungsgebundenen Fernmeldeverkehr mit dem Ausland überwachen[5] (§ 5 BND-Gesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG[6]; § 1 Abs. 2 BND-Gesetz).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 90e.
[3] Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 90e.
[4] Vgl. Ricke, AW-Prax 2007, 288.
[5] Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 90g.
[6] Vgl. Art. 10-Gesetz v. 26.6.2001, BGBl. I 2001, 1254 (2298); BGBl. I 2007, 154, zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2020, BGBl. I 2020, 1328.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge