Rz. 101

[Autor/Stand] Ein Steuerberater, der in den Büchern oder sonstigen Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue sowie seine Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für sich zu behalten. Aus dem Mandatsverhältnis ist er bei Kenntniserlangung von einer Steuerhinterziehung verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit der Selbstanzeige hinzuweisen[2]. Folgt dieser seiner Empfehlung nicht, wegen der begangenen Delikte Selbstanzeige zu erstatten, so erscheint es ratsam, das Mandat niederzulegen[3]. Bei Dauersachverhalten, die auch künftig verschwiegen werden sollen, muss der Steuerberater das Mandat sogar niederlegen, da er ansonsten Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht[4]. Der Steuerberater ist allerdings nicht verpflichtet, den Mandanten zu einer Selbstanzeige zu bewegen[5]. Ebenso wenig ist er gem. § 153 AO zur Berichtigung der unrichtigen Steuererklärung seines Mandanten verpflichtet[6].

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Hat sich der Steuerberater an Steuervergehen seines Mandanten beteiligt und weigert sich dieser, Selbstanzeige zu erstatten, so ist der Steuerberater dagegen nicht gehindert, für seine Person die erforderliche Berichtigungserklärung gegenüber der FinB abzugeben. Denn "es wäre für ihn unzumutbar, die Interessen seines uneinsichtigen Mandanten vorzuziehen und damit die Gefahr seiner eigenen Bestrafung in Kauf nehmen"[8]. Er hat jedoch seinem Mandanten Gelegenheit zu geben, sich an der Selbstanzeige zu beteiligen[9].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[3] Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 37.
[4] Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61 (66).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[8] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 114; Bilsdorfer, wistra 1984, 93.
[9] Hunsmann in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, § 371 AO Rz. 29; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 37; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 114; Höpfner/Schwartz, PStR 2014, 61 (67).

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