Rz. 1562

[Autor/Stand] Eine Verkürzung ist ohne Steuerfestsetzung sowie auch nach einer Steuerfestsetzung möglich.

 

Rz. 1563

[Autor/Stand] Bei einer falschen Erklärung kann es zu einer vollendeten Steuerverkürzung auch dann kommen, wenn die FinB ohne Bekanntgabe eines Bescheids das steuerliche Ermittlungsverfahren einstellt[3].

Bei Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern ist eine Steuerverkürzung auch bei geänderten Steuerfestsetzungen möglich, zur Verkürzung kann es außerdem im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren[4] kommen (s. nachst. Rz. 1580.2 sowie Rz. 253, 255, 873, 914 f.). Der Verkürzungserfolg tritt in diesen Fällen mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids bzw. mit Verkündung des Urteils ein.

 

Rz. 1564

[Autor/Stand] Auch im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) ist eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO möglich (s. auch Rz. 371, 391, 394, 433). Die gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Verkürzen" in § 370 Abs. 4 AO schließt dies nicht aus, vielmehr lässt die Wendung "namentlich" auch die Möglichkeit von Verkürzungen außerhalb des Festsetzungsverfahrens, also auch im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren, zu.

 

Rz. 1565

[Autor/Stand] Die Tathandlung muss sich aber auf die Vereitelung der Beitreibung von Steuern beziehen. Die Abwendung der Beitreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschungen ist weder nach § 370 AO noch nach § 263 StGB strafbar (s. Rz. 387 und 1579)[7].

 

Rz. 1566

[Autor/Stand] Tatbestandsmäßig sind in diesem Verfahrensstadium unrichtige oder unterlassene Angaben über solche Umstände, die für die Entscheidung des FA, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. einer fälligen Steuer ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind[9]. Das betrifft vornehmlich täuschendes Verhalten über die wirtschaftliche Lage, das Einkommen oder die Vermögensverhältnisse (s. die Beispiele in Rz. 1572 ff.)[10]. Dabei muss nicht notwendig eine bestimmte positive Verfügung der FinB erreicht werden. Es genügt, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt werden[11].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[3] Vgl. RG v. 1.7.1926 – II 247/26, RGSt 60, 307.
[4] Vgl. OLG München v. 24.7.2012 – 4 St RR 099/12, NStZ-RR 2013, 5 = AO-StB 2013, 26.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[7] BGH v. 19.12.1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[9] BGH v. 21.8.2012 – 1 StR 26/12, wistra 2012, 482 = PStR 2012, 265; BGH v. 23.6.1992 – 5 StR 74/92, wistra 1992, 300.
[10] Vgl. BGH v. 19.12.1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381 = NJW 1998, 1568 = StV 1998, 186; BGH v. 23.6.1992 – 5 StR 74/92, MDR 1992, 991 = wistra 1992, 300; BGH v. 1.3.1956 – 3 StR 462/55, BStBl. I 1956, 441; Joecks in JJR8, Rz. 484.
[11] BGH v. 19.12.1997 – 5 StR 569/96, wistra 1998, 180.

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