Rz. 1580.2

[Autor/Stand] Allerdings – so der BGH weiter – liegt nur eine Tat im prozessualen Sinn vor, wenn nach Abgabe einer falschen Steuererklärung gegenüber der Veranlagungsstelle des FA im Festsetzungsverfahren das Ziel der Steuerverkürzung in der Folge im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt wird (s. Rz. 1563).

 

Rz. 1580.3

[Autor/Stand] Das in Rz. 1580.1 beschriebene Konkurrenzverhältnis zwischen Steuerhinterziehung im Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren belegt auch das folgende Beispiel.

 

Beispiel 1

Der Bf. verbüßte wegen Steuerhinterziehung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zur Abzahlung der mit Haftungsbescheid festgesetzten Steuerschuld wurde ihm Ratenzahlung bewilligt. Einige Zeit später leistete der Bf. keine Zahlungen mehr. Das Hauptzollamt als zuständige Strafverfolgungsbehörde stellte im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren fest, dass der Bf. über genügend finanzielle Mittel verfügte, um höhere Zahlungen zu leisten. Dies habe er pflichtwidrig nicht mitgeteilt und im Dezember 2000 unzutreffende Angaben über seine wahren Vermögensverhältnisse gemacht. Aufgrund dieses Sachverhalts fand die Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen des Bf. statt, die zur Auffindung von Beweismitteln für die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. diente.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom LG Hamburg als unbegründet verworfen. Der Bf. sei einer vollendeten Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren verdächtig, weil er die FinB pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch unberechtigte Vorteile erlangt habe. Die Durchsuchung hat das BVerfG nicht beanstandet.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.09.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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