Rz. 8

Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die auf ständigen Arbeiten unter Tage beruhen (sog. Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1) richtet sich grundsätzlich nach § 82 Satz 1. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, Renten für Bergleute gemäß § 45 Abs. 1 und 3 sowie kleinen Witwenrenten/Witwerrenten gemäß § 46 Abs. 1 trifft § 82 Satz 2 allerdings speziellere Regelungen.

Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt bei Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung 0,6 und bei Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung 0,9 (§ 82 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b). Für persönliche Entgeltpunkte, die auf zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1) beruhen, beträgt er abweichend hiervon 1,3333 (§ 82 Satz 2 Nr. 1).

Der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt bei der Berechnung von Renten für Bergleute grundsätzlich 0,5333 (§ 82 Satz 1 Nr. 4). Für persönliche Entgeltpunkte, die auf ständigen Arbeiten unter Tage beruhen (§ 85 Abs. 1), beträgt er abweichend hiervon 1,3333 (§ 82 Satz 2 Nr. 2). Der Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 Abs. 1 ist somit durch die in § 82 Satz 2 Nr. 1 und 2 enthaltenen Rentenartfaktoren bei allen Versichertenrenten gleich hoch.

Bei Berechnung von kleinen Witwenrenten oder Witwerrenten beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung ab Beginn des 4. Kalendermonats nach dem Todesmonat eines Versicherten grundsätzlich 0,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 6); soweit persönliche Entgeltpunkte allerdings auf zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 Abs. 1 beruhen, ist ein Rentenartfaktor von 0,7333 maßgebend (§ 82 Satz 2 Nr. 3). Der Rentenartfaktor für zusätzliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage ist somit nach § 82 Satz 2 Nr. 3 bei Berechnung von kleinen Witwenrenten/Witwerrenten genauso hoch, wie der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwenrenten/Witwerrenten gemäß § 82 Satz 1 Nr. 7.

Entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wird durch § 82 Satz 2 gewährleistet, dass die Höhe des Leistungszuschlags ausschließlich vom Umfang der von einem Versicherten verrichteten Untertagearbeiten abhängig ist und nicht von der zu zahlenden Rentenart bzw. dem Sicherungsziel der jeweiligen Rente.

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter weist folgende persönliche Entgeltpunkte nach:

 
32,0000 pEP knRV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
3,8750 pEP für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1),
7,0000 pEP allgemeine Rentenversicherung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

Zu berechnen ist eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) bei Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Rente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind sowohl die persönlichen Entgeltpunkte der knRV als auch die der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung sind gemäß § 80 jeweils Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt. Da im vorliegenden Fall auch persönliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (§ 85 Abs. 1) zu entschädigen sind und diese gemäß § 82 Satz 2 Nr. 1 einen höheren Rentenartfaktor erhalten als die übrigen persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), sind zur Ermittlung des Monatsbetrags der Erwerbsminderungsrente im vorliegenden Beispiel 3 Monatsteilbeträge zu ermitteln.

32,0000 pEP knRV × 0,9 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 2b) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand: 1.7.2015) = 841,25 EUR.

3,8750 pEP knRV × 1,3333 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 2 Nr. 1) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand: 1.7.2015) = 150,91 EUR

7,0000 pEP allgemeine RV × 0,5 (Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 2) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand: 1.7.2015) = 102,24 EUR

Monatsbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

 
102,24 EUR für pEP der allgemeinen RV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
841,25 EUR für pEP der knRV gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
150,91 EUR aus zusätzlichen pEP der knRV für ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 85 Abs. 1
1.094,40 EUR Monatsrente gemäß § 64

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