(1) 1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage

für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125

vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25

für jedes weitere Jahr 0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

 

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2001.

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