a) Vor Einführung der Abgeltungsteuer: Zulässigkeit einer Quellenbesteuerung?

Exklusive Quellenbesteuerung ja, ...: Schon vor Einführung der Abgeltungsteuer hat sich das BVerfG mit der Zulässigkeit einer Quellenbesteuerung für Einkünfte aus Kapitalvermögen befasst und dem Gesetzgeber in seinen Urteilen

  • vom 27.6.1991 ("Zinssteuerurteil") und
  • vom 9.3.2004 ("Tipke-Urteil")

eine abgeltende Quellenbesteuerung zur Sicherstellung der Belastungsgleichheit sogar nahegelegt[26]. Nach Auffassung des BVerfG dürfe der Gesetzgeber die Erwerbsgrundlage "Finanzkapital" an der Quelle

  • mit einer linearen Definitivsteuer besteuern und
  • dabei den absetzbaren Aufwand typisieren[27].

..., aber im Rahmen grundrechtlicher Rechtfertigung: Jedoch hat das BVerfG im Zusammenhang mit der sog. Reichensteuer jüngst entschieden, dass die durch eine Schedulierung entstehende Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten die grundrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen erfüllen müsse[28].

[26] BVerfG v. 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654; BVerfG v. 9.3.2004 – 2 BvL 17/02, BStBl. II 2005, 56.
[27] BVerfG v. 27.6.1991 – 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654.

b) Kein BVerfG-Verfahren zur Abgeltungsteuer

Zu der in 2008 eingeführten Abgeltungsteuer hat das BVerfG bislang noch kein Verfahren zur Entscheidung angenommen; nach den Ausführungen des FG Niedersachsen waren hierzu bisher vier Verfahren anhängig, bei denen der geltend gemachte Verfassungsverstoß jedoch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer an sich betraf[29]. Vielmehr ging es darum, ob der Ausschluss der Abgeltungsteuer – also die Nichtanwendung auf ähnliche Sachverhalte – mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist[30].

[30] FG Niedersachsen v. 18.3.2022 – 7 K 120/21, Rz. 297, juris. Es handelt sich hierbei um folgende Beschlüsse des BVerfG: BVerfG v. 10.12.2014 – 2 BvR 2325/14, juris; BVerfG v. 7.4.2016 – 2 BvR 623/15; BVerfG v. 24.3.2016 – 2 BvR 878/15; BVerfG v. 8.8.2019 – BvR 2167/15. Für inhaltliche Details zu den vorangegangen BFH-Urteilen s. FG Niedersachsen v. 18.3.2022 – 7 K 120/21, Rz. 297 ff., juris.

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