a) Vor Einführung der Abgeltungsteuer: Zulässigkeit einer Quellenbesteuerung?
Exklusive Quellenbesteuerung ja, ...: Schon vor Einführung der Abgeltungsteuer hat sich das BVerfG mit der Zulässigkeit einer Quellenbesteuerung für Einkünfte aus Kapitalvermögen befasst und dem Gesetzgeber in seinen Urteilen
- vom 27.6.1991 ("Zinssteuerurteil") und
- vom 9.3.2004 ("Tipke-Urteil")
eine abgeltende Quellenbesteuerung zur Sicherstellung der Belastungsgleichheit sogar nahegelegt[26]. Nach Auffassung des BVerfG dürfe der Gesetzgeber die Erwerbsgrundlage "Finanzkapital" an der Quelle
- mit einer linearen Definitivsteuer besteuern und
- dabei den absetzbaren Aufwand typisieren[27].
..., aber im Rahmen grundrechtlicher Rechtfertigung: Jedoch hat das BVerfG im Zusammenhang mit der sog. Reichensteuer jüngst entschieden, dass die durch eine Schedulierung entstehende Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten die grundrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen erfüllen müsse[28].
b) Kein BVerfG-Verfahren zur Abgeltungsteuer
Zu der in 2008 eingeführten Abgeltungsteuer hat das BVerfG bislang noch kein Verfahren zur Entscheidung angenommen; nach den Ausführungen des FG Niedersachsen waren hierzu bisher vier Verfahren anhängig, bei denen der geltend gemachte Verfassungsverstoß jedoch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer an sich betraf[29]. Vielmehr ging es darum, ob der Ausschluss der Abgeltungsteuer – also die Nichtanwendung auf ähnliche Sachverhalte – mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist[30].
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