Zu der in 2008 eingeführten Abgeltungsteuer hat das BVerfG bislang noch kein Verfahren zur Entscheidung angenommen; nach den Ausführungen des FG Niedersachsen waren hierzu bisher vier Verfahren anhängig, bei denen der geltend gemachte Verfassungsverstoß jedoch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer an sich betraf[29]. Vielmehr ging es darum, ob der Ausschluss der Abgeltungsteuer – also die Nichtanwendung auf ähnliche Sachverhalte – mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist[30].

[30] FG Niedersachsen v. 18.3.2022 – 7 K 120/21, Rz. 297, juris. Es handelt sich hierbei um folgende Beschlüsse des BVerfG: BVerfG v. 10.12.2014 – 2 BvR 2325/14, juris; BVerfG v. 7.4.2016 – 2 BvR 623/15; BVerfG v. 24.3.2016 – 2 BvR 878/15; BVerfG v. 8.8.2019 – BvR 2167/15. Für inhaltliche Details zu den vorangegangen BFH-Urteilen s. FG Niedersachsen v. 18.3.2022 – 7 K 120/21, Rz. 297 ff., juris.

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