Die steuerliche Verselbständigung des Gesamthandsvermögens spielt daneben i.R.d. zweistufigen Gewinnermittlung eine tragende Rolle, die additiv vorzunehmen ist und sich aus dem Gewinn aus erster und zweiter Stufe zusammensetzt:

  • Der Gewinn auf erster Stufe beschreibt dabei den Gesamthandsgewinn, der sich auf Ebene der Personengesellschaft an sich ergibt. Dabei sind der Gewinn aus der gesamthänderischen unternehmerischen Aktivität sowie etwaige Effekte aus gesamthänderischen Wirtschaftsgütern heranzuziehen.[76]
  • Der Gewinn auf der zweiten Stufe ist der Gewinnanteil, der sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG ergibt. Dies sind namentlich die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Daneben bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass das Gesamthandsprinzip steuerlich für die Ermittlung des Gewinns auf erster Gewinnermittlungsstufe von Bedeutung ist. Die Gewinnermittlung auf erster Stufe ergibt sich im Ergebnis aus Erträgen des Vermögens der zugrunde liegenden Personengesellschaft.

[76] Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz. 450 (8/2017). Ergänzend sei angemerkt, dass daneben etwaige Ergänzungsbilanzen den Gewinn auf erster Stufe beeinflussen können.

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