1. Besprechung (§§ 40 Abs. 6, 31 StBVV)

Die Geschäftsgebühr des § 40 Abs. 1 StBVV ist nach § 40 Abs. 6 StBVV einer Kappung unterworfen. Die Vorschrift lautet:

"Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Abs. 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühren nach Abs. 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen."

Die Besprechungsgebühr nach § 31 StBVV entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche und rechtliche Fragen mitgewirkt hat. Die Besprechung muss von der Behörde angeordnet sein oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber – i. d. R. der Mandant – mit der Behörde oder einem Dritten durchgeführt worden sein. Diese Gebühr entsteht nicht für die Beantwortung einer lediglich mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.

§ 31 StBVV regelt nicht ausdrücklich, wie die schriftliche Beantwortung einer mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Nachfrage der Behörde zu behandeln ist. Nach überwiegender Ansicht fällt die Beantwortung einer schriftlichen Nachfrage jedoch unter die Besprechungsgebühr, gleich ob der Steuerberater diese mündlich oder schriftlich beantwortet.

 
Beispiel 1

Nach Abgabe einer Steuererklärung wirkt der Steuerberater an einer Besprechung mit dem Finanzamt mit. Dies erfolgt im Einverständnis mit seinem Mandanten. Das Finanzamt folgt der Ansicht des Steuerberaters nicht und erlässt einen der Ansicht des Steuerberaters entgegenstehenden Steuerbescheid. Der Steuerberater legt auftragsgemäß Einspruch ein und vertritt den Mandanten im Einspruchsverfahren.

Der Steuerberater kann wie folgt abrechnen bei einem Streitwert von 20.000 EUR:

Für die Besprechung: 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 31 StBVV (Mittelsatz) nach Tabelle A: 508,50 EUR (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer)

Für das Einspruchsverfahren: 13/10 Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV nach Tabelle E: 881,40 EUR (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer)

Summe: 1.389,90 EUR

Grenze nach § 40 Abs. 6 StBVV: 25/10 nach Tabelle E: 1.590 EUR

Der Steuerberater darf also max. 1.590 EUR an Gebühren berechnen; die Grenze ist nicht erreicht.
 
 
Beispiel 2

Abwandlung: Das Einspruchsverfahren ist umfangreich und schwierig i. S. d. § 40 Abs. 1 StBVV. Der Steuerberater kann wie folgt abrechnen bei einem Streitwert von 10.000 EUR:

Für die Besprechung: 7,5/10 Besprechungsgebühr nach § 31 StBVV (Mittelsatz) nach Tabelle A: 382,50 EUR (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer)

Für das Einspruchsverfahren: 20/10 Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV nach Tabelle E: 1.020 EUR (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer)

Summe: 1.402,50 EUR

Grenze nach § 40 Abs. 6 StBVV: 25/10 nach Tabelle E: 1.275 EUR

Der Steuerberater darf also max. 1.275 EUR an Gebühren berechnen; die Grenze ist überschritten
 

2. Aussetzung der Vollziehung (§ 40 Abs. 7 StBVV)

Die Geschäftsgebühr des § 40 Abs. 1 StBVV ist in den Fällen des § 40 Abs. 7 StBVV wie folgt geregelt:

"Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Abs. 1 eine Angelegenheit."

Das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) meint das Verfahren im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens nach § 361 AO. Das Gleiche gilt für das Verfahren auf Beseitigung einer aufschiebenden oder hemmenden Wirkung. Der Steuerberater erhält also nur einmal die Geschäftsgebühr des § 40 Abs. 1 StBVV. Seine Mehrtätigkeit kann er nur über die Höhe des Gebührensatzes zwischen 5/10 – 25/10 zur Geltung bringen. Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Schwellenwert von 13/10 bei einem Antrag auf AdV oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung überschritten wird.

Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt:

Das finanzgerichtliche Verfahren auf AdV ist hingegen eine eigene Angelegenheit. Es entsteht zumindest die Verfahrensgebühr i. H. v. 1,6 Nr. 3200 VV RVG zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Streitwert ist in diesen Fällen mit 10 % des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (BFH, Beschlüsse v. 6.9.2012, VII E 12/12, BFH/NV 2013, S. 211; v. 17.11.2011, IV S 15/10, BFHE 235, S. 122 = BStBl II 2012, S. 246; v. 4.5.2011, VII S 61/11, BFH/NV 2011, S. 1721; v. 14.12.2007, IX E 17/07, BFHE 220, S. 22 = BStBl II 2008, S. 199 = BFH/NV 2008). Vereinzelt (Sächsisches FG, Beschluss v. 8.7.2014, 6 Ko 948/14, juris; FG Hamburg, Beschlüsse v. 2.6.2014, 3 KO 110/14, EFG 2014, S. 1817; v. 31.10.2007, IV 169/05, EFG 2008, S. 488; FG Münster, Beschluss v. 30.1.2007, 11 V 4418/05 AO, EFG 2007, S. 1109) wird für eine Erhöhung auf 25 % des Hauptsachestreitwerts eingetreten. Die Regelung über den Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet keine Anwendung (BFH, Beschlüsse v. 29.11.2012, IV E 7/12, BFH/NV 2013, S. 403; v. 18.10.2012, IV S 17/12, BFH/NV 2012, S. 248; v. 29.2.2012, IV E 1/12, BFH/NV 2012, S. 1153; v. 26.9.2011, VIII E 2/11, BFH/NV 2012, S. 444; v. 14.12.2007, IX E 17/07, BFHE 220, S. 22 = BStBl II 2008, ...

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