Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindestens 300 Mio €

 

Leitsatz (NV)

1. Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.

2. § 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3. Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. € geltend gemacht werden.

4. Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. € begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

 

Normenkette

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 39 Abs. 2

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der dem Kostenansatz zugrunde liegende Rechtsstreit betraf einen Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem diese die Aufhebung der Vollziehung (AdV) einer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung über Kernbrennstoffsteuer in Höhe von … € (= über 30.000.000 €) begehrte. Das Finanzgericht (FG) gab diesem Antrag statt und hob die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung auf. Mit Beschluss vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 29. März 2012 hat die Kostenstelle des BFH die für das Verfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit … € angesetzt, wobei sie --ausgehend von der vollen Höhe des Aussetzungsbetrags-- einen Streitwert in Höhe von 10 v.H. dieses Betrags und somit … € (= unter 30.000.000 €) zugrunde gelegt hat.

Rz. 2

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, der Berechnung des Streitwerts sei der in § 39 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgelegte Höchststreitwert von 30 Mio. € zugrunde zu legen. Erst auf Grundlage dieses beschränkten Hauptsachestreitwerts sei der Streitwert für das AdV-Verfahren zu bemessen. Der von der Kostenstelle des BFH gewählte Ansatz würde dazu führen, dass sich ab einem Streitwert von 300 Mio. € die Streitwerte des Hauptsacheverfahrens und des AdV-Verfahrens entsprechen würden. Dieses Ergebnis widerspreche dem Sinn des reduzierten Streitwerts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Rz. 4

1. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu bestimmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721).

Rz. 5

2. Im vorliegenden Fall hat die Kostenschuldnerin die Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung in Höhe von … € (= über 30.000.000 €) begehrt. Die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens, in dem die Kostenschuldnerin eine endgültige Freistellung von der Zahlungspflicht begehrt, ergibt sich demnach aus diesem Steuerbetrag.

Rz. 6

Allerdings ist zu beachten, dass der Streitwert nach § 39 Abs. 2 GKG höchstens 30 Mio. € beträgt. Dabei handelt es sich um einen absoluten Höchstwert, der allgemein gilt (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 39 GKG Rz 5). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die allgemeine Wertgrenze verhindern, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Mit der Neuregelung wird das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwerten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt (BTDrucks 15/1971, S. 154). Die typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007  1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05, BVerfGE 118, 1).

Rz. 7

In finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ist der Höchstwert in der Weise zu berücksichtigen, dass der zunächst aufgrund der Bedeutung der Rechtssache ermittelte und sodann auf 10 v.H. reduzierte Steuerbetrag diesen Höchstwert nicht überschreiten darf. Dadurch wird dem Anliegen des Gesetzgebers auch in AdV-Verfahren Rechnung getragen. Der Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG ist eindeutig und lässt eine von ihm abweichende Bestimmung des Höchststreitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für das Hauptsacheverfahren und das AdV-Verfahren unterschiedlich hohe Gebührensätze vorgesehen sind. Für ein AdV-Verfahren können maximal zwei Gebühren anfallen.

Rz. 8

Dass sich bei Verfahren über Steuerforderungen in Höhe von mindestens 300 Mio. € identische Streitwerte für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren, mit dem vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ergeben, ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Rechtsfolge der typisierenden Regelung. Jedenfalls hat der Gesetzgeber davon abgesehen, für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine von § 52 GKG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG abweichende Regelung zu treffen.

Rz. 9

Im Streitfall hat die Kostenstelle den Streitwert mit … € (= unter 30.000.000 €) angesetzt, so dass die Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG nicht überschritten wird.

Rz. 10

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3530150

BFH/NV 2013, 211

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