rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung. Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich mit 25 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung; gegen BFH, wonach der Pauschalsatz nur 10 % beträgt; Anschluss an FG Hamburg v. 20.7.2012, 4 V 13/12 sowie an FG Düsseldorf v. 14.11.2011, 11 V 1531/11).

2. Ist die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss getroffen worden, hat auch der Senat, und nicht etwa ein Einzelrichter, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 149 Abs. 2, § 79a Abs. 1 Nr. 5, § 4; RVG §§ 2, 23; GKG § 52 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 2 Nr. 3

 

Tenor

Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden gemäß § 149 FGO auf

949,14 Euro

(in Worten Euro neunhundertvierzehn 14/100) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 7. April 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung auf 10% der streitigen auszusetzenden Beträge. Er begehrt die Feststellung mit 25% der Beträge.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig.

§ 149 FGO enthält für Erinnerungen gegen die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs – anders als § 66 GKG für Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten – keine ausdrückliche Zuweisung an den Einzelrichter.

Die gesetzliche Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung über Kosten (§ 79 a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 FGO) erstreckt sich nur dann auf die Entscheidung über Erinnerungen, wenn die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter getroffen worden ist (FG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az. 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat ist vielmehr zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war (vgl. hierzu FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002, Az. 15 Ko 4204/02, EFG 2003, 345).

Die Erinnerung ist begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig. Der Gegenstandswert ist aus 25% der streitigen Beträge zu ermitteln.

Die Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung berechnet sich aus dem Gegenstandswert (§ 2 RVG), welcher in diesem Verfahren mit 25% (9.863,00 Euro) des Gegenstandswerts der Hauptsache (39.452,00 Euro) anzunehmen ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2012, Az: 4 V 13/12, juris). Dazu verweist der Senat auf die folgenden Ausführungen des FG Düsseldorf (EFG 2012, 266) zur Streitwertfestsetzung, denen er sich vollinhaltlich anschließt:

„1. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist umstritten. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist (zuletzt Beschluss vom 25. Mai 2005 11 V 5884/03, EFG 2005, 1285). Dabei hat er sich im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung der Sache” nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge erschöpfe. Vielmehr führe das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermögliche eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, indem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlege. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, werde durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsachverfahren beeinflusst. Darüber hinaus hat der Senat auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) verwiesen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel mit 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Dem Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbem...

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