rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Übernahme einer Tätigkeit als Komplementärin gegen Haftungsvergütung.

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Beurteilung, ob bei Übernahme der Stellung als Komplementär-GmbH ein Branchenwechsel zu der vorherigen Tätigkeit der GmbH als Grundstücksentwicklungs-Gesellschaft im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG a.F. vorliegt, ist auf den Umfang der Tätigkeit der Komplementär-GmbH abzustellen.
  2. Es kommt entscheidend darauf an, ob neben der Gewährung einer bloßen Haftungsvergütung eine Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der das ursprüngliche Geschäft fortführenden KG besteht.
  3. Fehlt es an einer derartigen Beteiligung, scheidet eine Zurechnung der Tätigkeit der KG bei der Komplementär-GmbH aus und es ist für Zwecke des Branchenwechsels insoweit ausschließlich auf die eigene Tätigkeit der GmbH als Komplementärin abzustellen.
  4. In Branchenwechselfällen kommt die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des BMF-Schreibens vom 4.12.2008 nicht in Betracht.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Verlustvorträgen nach § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. vom 23. Dezember 2001 (a.F.).

Unternehmensgegenstand der durch Gesellschaftsvertrag vom 08. März 1996 gegründeten Klägerin war die Durchführung der Beratung im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Grundstücken und von unternehmerischen Transaktionen einschließlich der Übernahme von Maklertätigkeiten auf den vorgenannten Gebieten.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. April 2007 veräußerte die bisherige Gesellschafterin B-Corp. mit Sitz in den USA ihre die gesamten Anteile an der Klägerin umfassende Beteiligung (100 %) in Höhe von nominell XXX € an die C-GmbH. Der Kaufpreis betrug XXX €. Das Gewinnbezugsrecht für das Geschäftsjahr 2007 wurde auf die Erwerberin übertragen.

Seit Gründung der später als A-GmbH & Co. KG firmierenden Gesellschaft am 23. Mai 2007 übte die Klägerin die Funktion als deren Komplementärin aus, ohne am Gesellschaftskapital beteiligt zu sein. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags der A-GmbH & Co. KG, auf den Bezug genommen wird, nehmen die Gesellschafter am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer Einlagen teil (Bl. 9 ff. Fall-Heft). Die Klägerin erhielt für ihre Komplementärfunktion gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags der A-GmbH & Co. KG eine Haftungsvergütung von XXX € jährlich. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin wurde zum selben Zeitpunkt geändert. Nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2007 war und ist nunmehr der Erwerb, die Entwicklung, die Bebauung und die Verwaltung von Grundstücken Unternehmensgegenstand. Ziel der A-GmbH & Co. KG war es, in D-Stadt Grundstücke zu erwerben und darauf ein Hotel zu errichten. Diesen Geschäftszweck realisierte die A-GmbH & Co. KG in den Jahren 2007-2009, indem die Fertigstellung eines Hotels auf den erworbenen Grundstücken zum 31. Dezember 2009 erfolgte.

In den Jahren 2004-2009 erzielte die Klägerin folgende Umsätze in €:

Jahr

Provisionserlöse

Sonstige Erlöse

Zinserträge

Haftungs-vergütung

Summe

2004

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

2005

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

2006

XXX*

XXX

XXX

XXX

XXX

2007

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

2008

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

2009

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

*Dazu als Betriebsausgabe im Zusammenhang stehender Provisionsaufwand i.H.v. XXX € erfasst.

Das Aktivvermögen (in €) entwickelte sich von dem Tag vor der Anteilsübertragung (25. April 2007) über den 31. Dezember 2007 und 2008 bis zum 31. Dezember 2009 wie folgt:

Aktiva

25. April 2007

31. Dezember 2007

31. Dezember 2008

31. Dezember 2009

Forderungen A-GmbH & Co. KG

XXX

XXX

XXX

XXX

Forderungen ggü. G'tern/verb. Unternehmen

XXX

XXX

XXX

XXX

Vorsteuer

XXX

XXX

XXX

XXX

Bank

XXX

XXX

XXX

XXX

Körperschaftsteuerguthaben

XXX

XXX

XXX

XXX

Die Gewinne bzw. Verluste entwickelten sich in den Jahren 2004-2007 von – XXX € über – XXX € und XXX € auf XXX €, so dass sich auch das zu versteuernde Einkommen von – XXX € über – XXX € und XXX € auf XXX € und schließlich auch die Verlustvorträge jeweils zum 31. Dezember dieser Jahre entsprechend von XXX € über XXX € und XXX € auf XXX € veränderten.

Die Klägerin reichte die Steuererklärung für das Streitjahr 2007 am 19. Dezember 2008 ein. Die erklärungsgemäßen Ursprungsbescheide zur Körperschaftsteuer, zum Gewerbesteuermessbetrag und zu den diesbezüglichen Verlustfeststellungen ergingen am 11. Februar 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Änderungen erfolgten aufgrund einer ESt4-Mitteilung. Danach erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte, jedoch belief sich die Körperschaftsteuer für 2007 nach wie vor auf XXX € und der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 wurde von zunächst XXX € auf XXX € reduziert, nachdem er zum 31. Dezember 2006 noch XXX € betragen hatte. Im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes wurden entsprechende Änderungsbescheide erlassen.

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