Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Identität einer Körperschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter Zuführungen neuen Betriebsvermögens im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen. Veränderungen des bisherigen Betriebsvermögens sind dann unschädlich, wenn sie auf internen Umschichtungen beruhen, ohne dass neues Kapital zugeführt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 106/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- im Jahr 2000 ihre wirtschaftliche Identität verloren hat und demzufolge die bis dahin erlittenen Verluste vom Verlustabzug ausgeschlossen sind. Umstritten ist insoweit, ob überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde.

Die Klägerin wurde im Jahr 1997 als K-GmbH gegründet und von der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin xxx Schxxx geführt. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag der Im- und Export mit Waren aller Art, der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie dem Handel mit Waren aller Art, die dem Zweck der Gesellschaft dienen, insbesondere mit Leuchten und Leuchtmitteln sowie Inneneinrichtungen und Innenausstattungen. Der damalige Lebensgefährte und Testamentsvollstrecker der am 1. April 1999 verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführerin Schxxx erwarb am 3. Februar 2000 deren Geschäftsanteile und änderte am 13. März 2000 den Gegenstand des nunmehr von ihm als Geschäftsführer geführten Unternehmens. Mit Vertrag vom 17. Oktober 2000 veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile an xxx K, die das Unternehmen unter später geänderter Firmierung als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin fortführt.

Die Klägerin erzielte im Jahr 1999 keine Umsätze mehr. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 1999 mit einem Jahresfehlbetrag von 42.303,19 DM weist nur sonstige betriebliche Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklagenanteilen und von Rückstellungen aus. Nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 besaß die Klägerin nur geringfügiges Anlagevermögen an Geschäftsausstattung (Buchwert 793,00 DM) und Umlaufvermögen an sonstigen Vermögensgegenständen von 1.036,81 DM sowie ein Bankguthaben von 1.122,53 DM. Demgegenüber lässt der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 Zugänge im Streitjahr an Sachanlagen in Höhe von insgesamt 69.045,73 DM erkennen. Es handelt sich um einen PKW Audi A6, Büroeinrichtung und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Diese Wirtschaftsgüter sind unstreitig nicht aus zugeführten Geldmitteln angeschafft worden. Es handelt sich auch nicht um Sacheinlagen. Vielmehr sind die Wirtschaftsgüter im wesentlichen durch Verwendung im Laufe des Wirtschaftsjahres 2000 erzielter Umsatzerlöse aus Beratungstätigkeit in Höhe von insgesamt 343.738,16 DM angeschafft worden. Es handelt sich deshalb um eigenfinanzierte Aktivzugänge. Unter Berücksichtigung von Abgängen im Streitjahr (PKW nach Totalschaden und GWG) weist die Bilanz zum 31.12.2000 als Anlagevermögen Sachanlagen (Geschäftsausstattung) von 7.423,00 DM und immaterielle Vermögensgegenstände (EDV-Software) von 1.508,00 DM aus.

Der Beklagte setzte die Körperschaft- und Gewerbesteuer 2000 abweichend von den Steuererklärungen der Klägerin mit Bescheiden vom 24. Mai 2002 fest. Er versagte die Berücksichtigung der zuvor mit Bescheiden vom 12. September 2001 zum 31.12. 999 festgestellten verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von 55.306 DM mit der Begründung, dass keine rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Gesellschaft mehr bestanden habe, die den Verlust erlitten hat. Er setzte deshalb die Körperschaftsteuer auf 4.111,81 € und die Gewerbesteuer auf 2.106,52 € fest.

Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 14. Juni 2002 Einspruch ein. Zur Begründung ihrer weiterhin begehrten Berücksichtigung der Verlustvorträge führte sie aus, dass die Gesellschaftsanteile zwar zu 100 Prozent veräußert wurden, aber die Fortführung unschädlich sei, da sie nur der Sanierung des Geschäftsbetriebes diente. Ein Branchenwechsel liege nicht vor. Bereits im Jahr 1997 sei durch eine Gewerbeummeldung der Gegenstand des Unternehmens um die Tätigkeit "Erwerb und Veräußerung von bebauten unbebauten Grundstücken, Bauherr und Baubetreuer" erweitert worden. Lediglich aus Kostengründen sei eine notariell beurkundete Änderung des Gesellschaftsvertrages unterblieben. Dies sei jedoch unwesentlich, da der Wille durch die Gewerbeummeldung dokumentiert sei. Nach dem Tod von Frau Schxxx habe Herr Sxxxxx wegen fehlender Sprachkenntnisse die Handelstätigkeit nicht fortführen können und deshalb den Geschäftsbetrieb "Bauplanungsleistungen" erhalten und ausgebaut. Die Anschaffungskosten für den PKW und die Büroausstattung seien aus Mitteln der GmbH, die diese im Jahr 2000 erwirtschaftet habe, finanziert worden. Damit sei kein neues Betriebsvermögen zugeführt worden. Es überschreite auch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge