Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb
Vor dem Hessischen FG klagte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Die Klägerin schloss einen Ergebnisabführungsvertrag mit dieser Beteiligungen GmbH ab. Laut dem Vertrag war ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen.
Erwerb von Beteiligungen
Einzelne Gesellschaften waren an der Klägerin beteiligt. Mehrere der Gründungsgesellschaften veräußerten Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften. Die Anteile wurden durch Kapital- bzw. Einlagewerte definiert. Auf der Ebene der Klägerin kam es entsprechend zu (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln. Eine Gesellschaft erwarb hierdurch insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich hier um eine steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG handelt und macht in der Feststellungserklärung entsprechende Angaben.
Das Finanzamt kam jedoch zu anderem Ergebnis: Es vertrat die Ansicht, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Auch die Tatsache, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Steuerbegünstigung nach § 8b Abs. 4 KStG
Das Hessische FG gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, dass unter den "Erwerb" einer Beteiligung nach § 8b Abs. 4 KStG alle zivilrechtlichen Vorgänge fallen, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben. Beim BFH ist die Revision unter dem Az. I R 16/21 anhängig.
Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021, 6 K 1163/17, veröffentlicht am 19.5.2021
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