vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei einem Goldhandel; Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein “vorgefertigtes Konzept“ im Sinne des § 15 b EStG setzt voraus, dass das Geschäftsmodell abstrakt auf eine Vielzahl von Steuerpflichtigen ausgerichtet ist und sich nicht an den individuellen Interessen und Merkmalen eines einzelnen Steuerpflichtigen orientiert.
  2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist bei einem Goldhandel mit weniger als einer Transaktion im Monat regelmäßig auszuschließen.
  3. Bei Goldbarren handelte es sich um keine Wertpapieren vergleichbare verbriefte Forderung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG.
  4. § 42 AO ist neben § 15 b EStG, der die Problematik von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen abschließend regelt, nicht anwendbar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, §§ 32b, 15b; AO § 42; DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2a

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.09.2008 gegründet. An der Gesellschaft waren 2008 beteiligt:

1. A GmbH als Komplementärin zu 0 v.H.,

2. B als Kommanditist zu 794/1000tel,

3. C als Kommanditist zu 206/1000tel.

Ausweislich § 2 des Gründungsvertrages ist Gesellschaftszweck: “Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, Handel mit Edelmetallen und mit anderen Wertgegenständen in eigener Person oder mittels Tochtergesellschaften“.

Die Gesellschaft ist zu 999/1000tel an der D , London, Großbritannien beteiligt, die zum 31.12.2008 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.319.128,05 EUR auswies. Nach Darstellung der Klägerin wurde bei der englischen Gesellschaft für Zwecke der deutschen Besteuerung (Progressionsvorbehalt) der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ermittelt.

Am 03.07.2009 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 beim Finanzamt ein.

Dort (vgl. Anl. FE-AUS 2 –, Bl. 68, 72 der Feststellungsakten) wurden laufende Einkünfte der Klägerin, für die ein Progressionsvorbehalt in Betracht kommt, in Höhe von -3.315.808,92 € ausgewiesen und Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen i.H.v. 2.294,79 €.

Diesen Verlusten lagen Aufwendungen für Goldeinkäufe im Dezember 2008 im Gesamtwert i.H.v. 3.318.860,60 € zu Grunde. Neben geringfügigen weiteren betrieblichen Aufwendungen und geringfügigen Zinsen ergibt sich nach der Steuererklärung der Klägerin ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 3.319.128,05 € (vgl. Bl. 26 Bilanzheft).

Mit Bescheid vom 10.12.2009 wurden die Einkünfte abweichend von der Erklärung in Höhe von 0,00 EUR festgestellt.

Die geltend gemachten Verluste und Sonderbetriebsausgaben (Progressionsvorbehalt) im Zusammenhang mit der Beteiligung an der D wurden nicht anerkannt, da es sich nach Rechtsauffassung des Finanzamtes hierbei um Verlust aus einem Steuerstundungsmodell handelte.

Nicht streitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Einkünfte in Großbritannien nach dem DBA Großbritannien in Deutschland bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dem Grunde nach von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Einspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 wurde der Einspruch – zusammengefasst – wie folgt begründet:

§ 15b EStG sei nicht anwendbar. Die Norm schließe nach einhelliger Meinung in der Literatur den hier streitigen negativen Progressionsvorbehalt nicht aus. Bereits aus diesem Grunde sei die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich zweifelhaft. Ernstlich zweifelhaft sei auch, ob § 15b EStG überhaupt verfassungsgemäß sei. Die in § 15b EStG genannten Begriffe entstammten der Umgangssprache und seien nicht hinreichend definiert. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit habe auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.11.2008, 13 V 3428/08). Abgesehen hiervon liege im vorliegenden Fall auch kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG vor. Ein Steuerstundungsmodell setze ein für den Steuerpflichtigen vorgefertigtes Konzept voraus, welches dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Bündels gleichgerichteter Leistungen ermögliche, Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. So habe das Finanzamt selbst festgestellt, dass im vorliegenden Fall weder ein vorgefertigtes Konzept noch ein Bündel bereitgestellter Haupt-, Zusatz- bzw. Nebenleistungen existiere.

Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz (Blatt 92 ff. der Feststellungsakten) Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der vorliegende Sachverhalt einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG entspreche. Die geltend gemachten Verluste seien daher nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sondern lediglich mit Gewinnen späterer ...

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