rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist an einer KG eine ausländische Familienstiftung beteiligt, so kann im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der KG der auf die Stiftung entfallende negative Gewinnanteil bei summarischer Prüfung auch dem Stifter zugerechnet werden.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nur positives, nicht aber negatives Einkommen zugerechnet werden kann.

 

Normenkette

AStG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG §§ 15b, 20 Abs. 2b; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2009; Aktenzeichen I B 223/08)

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12.02.2008 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt mit der Maßgabe, dass für Herrn a A ein Verlust in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt wird. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 27.07.2007 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein und gab an, es liege eine Neugründung der A Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG zum 19.12.2006 vor. Art der am 21.12.2006 begonnenen Tätigkeit sei „Erwerb und Verwaltung von Anleihen, die von einer Bank ausgegeben werden.” Sitz und Ort der Geschäftsleitung sei in X. Zu den Gesellschaftern wurden folgende Angaben gemacht:

  1. A Verwaltungs GmbH, Komplementärin, Kapitalanteil: 0, Anteil am Ergebnis: 0.
  2. b B, Geschäftsführende Kommanditistin, Kapitalanteil: 10 EUR, Anteil am Ergebnis: 10: 22.100.020.
  3. A-Stiftung, Y, Liechtenstein, Kommanditistin, Kapitalanteil: xx.xxx.xxx EUR, Anteil am Ergebnis: xx.xxx.xxx: 22.100.020.
  4. c C, Geschäftsführender Kommanditist, Kapitalanteil: 10 EUR, Anteil am Ergebnis: 10: 22.100.020.

Ebenfalls am 27.07.2007 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2006 mit Anlage FE-KAP ein. In einer Anlage hierzu werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2006 mit ./. xx.xxx.xxx,xx EUR ermittelt. Der Betrag wurde in der Feststellungserklärung mit xx.xxx.xxx,xx EUR der A-Stiftung, mit 25,74 EUR an b B und mit 25,73 EUR an c C zugeordnet. Im wesentlichen ergeben sich die negativen Einkünfte aus Zinsaufwendungen (xx.xxx.xxx EUR) und Disagio (xx.xxx.xxx EUR).

Die Zinsaufwendungen (xx.xxx.xxx EUR) entsprechen der Höhe nach der Kapitaleinlage der A-Stiftung. Der Betrag wurde der A-Stiftung durch ein Darlehen des Herrn a A gemäß Darlehensvertrag vom 20.12.2006 zur Verfügung gestellt. Bei dem Betrag handelt es sich um vorschüssig zu zahlende Zinsen auf ein Darlehen i. H. v. xxx.xxx.xxx EUR, das die Antragstellerin bei der Z Bank Ltd., M/Australien, aufgenommen hat. Das Darlehen wurde unter Abzug eines Disagios von 5 % des Nominalbetrags ausbezahlt; hierbei handelt es sich um den als Disagio geltend gemachten Betrag i. H. v. xx.xxx.xxx EUR. Den Darlehensbetrag investierte die Antragstellerin am 21.12.2006 in eine von der Z Bank Ltd. emittierte Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Nominalbetrag in Höhe von xxx.xxx.xxx EUR.

Mit Feststellungsbescheid für 2006 vom 12.02.2008 wurden lediglich Werbungskosten in Höhe von 52 EUR festgestellt und je zur Hälfte an b B und c C zugeordnet.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2008 Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 2006 beantragt. Mit dem Einspruch wird geltend gemacht, den Stifter, Herrn a A, in den Feststellungsbescheid 2006 aufzunehmen und ihm das auf die A-Stiftung entfallende negative Einkommen in Höhe von ./. xx.xxx.xxx EUR gemäß § 15 Abs. 1 AStG zuzurechnen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2008 wurden Unterlagen im Zusammenhang mit der Errichtung der A-Stiftung eingereicht. In den Statuten der A-Stiftung Y vom 14.12.2006 heißt es u. a.:

Art. 3 (Zweck): Die Stiftung bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personengesellschaften, sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an den Stifter beziehungsweise Angehörige des Stifters. Außerdem bezweckt die Stiftung Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen. Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

Art. 4 (Reglement): Die Begünstigten sowie das Ausmaß der Begünstigung werden in einem Reglement bestimmt, welches durch den Stifter zu erlassen ist.

In dem vom Stifter erlassenen Reglement der A-Stiftung Y vom 14.12.2006 heißt es u. a.:

Art. 1: Gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke mit dem Schwerpunkt Musikförderung sind mit 10 % des Gewinns der Stiftung begünstigt. …

Im Übrigen ist zu seinen Lebzeiten allein begünstigt:

Herr a A, geboren am xx.xx.xxxx, deutsche...

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