Darlehensgewährung ...: Werden anlässlich einer Ausgliederung die eingebrachten Vermögenswerte
- nicht nur als Stammeinlage und Leistung in die Kapitalrücklage,
- sondern zugleich auch als Darlehensforderung des Einbringenden
gebucht, besteht seit dem 1.1.2023, soweit der Darlehensbetrag – wie in der Regel – mehr als 10 % des Nennbetrags des gewährten Geschäftsanteils übersteigt, jedenfalls ein Risiko der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Ausgliederungsvertrags.
... als Verstoß gegen nicht verzichtbare Begrenzung barer Zuzahlungen? So könnte eine solche Darlehensgewährung einen Verstoß gegen die nicht verzichtbare Begrenzung barer Zuzahlungen i.S.d. §§ 54 Abs. 4, 68 Abs. 3 UmwG darstellen. Rechtsfolge wäre ggf. die Nichtigkeit des Ausgliederungsvertrags.[11] Ob diese Sichtweise auf Darlehen zutrifft – wogegen Gründe sprechen –, ist bislang in der Rechtsprechung, aber auch in der Literatur nicht abschließend geklärt.
Beraterhinweis In der Gestaltungsplanung sollte entsprechend vorsichtig agiert und ggf. an Stelle der Ausgliederung mit einer rechtsgeschäftlichen Einbringung gearbeitet werden, für die bei einer Darlehensgewährung dann "nur" noch die Grenzen des § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 UmwStG beachtet werden müssten. Grunderwerbsteuerliche Aspekte: Nachteil der Einbringung bei der Übertragung auch inländischen Grundbesitzes ist allerdings, dass eine Grunderwerbsteuerbefreiung nicht in Betracht kommen soll, wohingegen bei der Ausgliederung nach h.M.[12] grundsätzlich § 6a GrEStG denkbar ist.[13]
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