Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Das FG Münster hat entschieden, dass § 6a GrEStG auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung findet.

Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Das FG Münster befasste sich mit dem Fall einer GmbH, die im Zuge einer Ausgliederung gegründet worden war. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war der Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Eine Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister war gegeben. Der Alleingesellschafter gliederte im Jahr 2021 sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. UmwG auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete GmbH aus. Dabei wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH mitübertragen, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.

Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer

Im Zusammenhang mit der Ausgliederung und der Übertragung der GmbH-Beteiligung wurde vom Finanzamt Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Antragstellerin legte jedoch Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie vertrat die Ansicht, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Die Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Doch vor dem FG Münster hatte der Antrag Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Das Gericht stellte fest, dass der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG erfüllt sei.

Das FG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Beschluss v. 3.5.2022, 8 V 246/22 GrE, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster