Das Wissen um die steuerliche Erfassung von Earn-Out-Klauseln gehört damit zum Basiswissen des Steuerberaters, der Transaktionen begleitet. Hierbei kann im Hinblick auf die Steuerplanung aus Sicht des Veräußerers die bewusste Herbeiführung einer Zuflussbesteuerung

  • zu einer Entzerrung der steuerlichen Belastung führen und
  • damit aus Sicht des Veräußerers attraktives Steuergestaltungsmittel sein.

Für den Berater, der diese Rechtsprechung nicht kennt, drohen insbesondere Haftungsgefahren im Kontext von

Zusammenballung in einem VZ? Werden z.B. Mitunternehmeranteile veräußert und wird neben dem sofort fälligen fixen Kaufpreis zusätzlich ein im zweiten Jahr nach dem Übergang der Anteile entstehender Earn-Out vereinbart, fehlt es mit Blick auf den halben Steuersatz – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur[7] – bezogen auf den Earn-Out an der sog. "Zusammenballung" des Veräußerungsgewinns in einem einzigen Veranlagungszeitraum. Der Earn-Out unterliegt nach diesen Ansichten dann nicht dem halben Steuersatz.

Stellungnahme: M.E. sprechen überwiegende Gründe dafür, dass in diesen Fällen das Erfordernis der "Zusammenballung"entfällt[8]: Zum einen ist im Wortlaut des § 34 EStG das Erfordernis der "Zusammenballung" nicht unmittelbar angelegt. Zum anderen hat der BFH die entsprechenden Zahlungen im Urteil vom 19.12.2018 als Teil des Veräußerungsentgelts i.S.d. §§ 16, 17 EStG qualifiziert.

Beraterhinweis Sicher ist dies aber mit Blick auf die in die gegenteilige Richtung weisende bisherige BFH-Rechtsprechung keinesfalls.

[7] BFH v. 27.3.2009 – VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850 = EStB 2009, 158 (Meurer); BFH v. 6.9.2000 – XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431; BFH v. 19.10.2005 – XI R 24/04, BFH/NV 2006, 928; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 34 EStG Rz. 10; Böttcher, GStB 2020, 140 ff.; Müller/Dorn/Schwarz, NWB 2017, 2906.
[8] So auch: Pohl in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 34 EStG Rz. 13 (02.2021).

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