Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenballung bei Auszahlung einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen

 

Leitsatz (NV)

Verteilt sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des § 34 EStG kommt nicht in Betracht. Ausnahmen können allenfalls im Wege der Billigkeit erfasst werden.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (EFG 2000, 497)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Zahlung einer Vorauszahlung auf eine Entschädigung die Anwendung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verhindert.

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Januar 1969 bei der M-KG beschäftigt. Da der Arbeitsplatz wegfallen sollte, wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung vom 26. Mai 1993 zum 31. Dezember 1993 beendet. Der Kläger wurde unter Fortzahlung der Bezüge von der Verpflichtung zu weiterer Arbeitsleistung freigestellt. Im Streitjahr bezog der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 157 039 DM. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte der Kläger eine spätestens bis zum 31. Januar 1994 fällige Entschädigung in Höhe von 499 200 DM erhalten.

Nach seinem Ausscheiden gründete der Kläger ein Immobiliengeschäft, das er in einem noch zu erwerbenden Bürogebäude betreiben wollte. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung mit der M-KG erhielt der Kläger am 30. Juni 1993 einen Betrag von 300 000 DM ausgezahlt, der in der Buchführung der M-KG auf dem Konto 1544 (Gehaltsvorschüsse) verbucht wurde. Ein handschriftlicher Vermerk in den Buchhaltungsunterlagen trägt den Hinweis "nur Vorschuß!! (300 TDM)". Da sich der Ankauf des Bürogebäudes zerschlug, erwarb der Kläger die für das Immobiliengeschäft erforderliche Büroausstattung und legte das übrige Geld in Kapitalanlagen an. Die M-KG zahlte den Restbetrag der Entschädigung im Kalenderjahr 1994.

Der Kläger gab den Zufluss von 300 000 DM in seiner Einkommensteuererklärung für 1993 nicht an. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) im Änderungsbescheid vom 24. September 1997 den Zufluss der 300 000 DM mit dem regulären Steuersatz. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 20. März 1998). Die Klage hatte Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 497 veröffentlicht. Das FG hält einen Ausnahmefall vom Erfordernis der Zusammenballung für gegeben, der den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Fällen vergleichbar sei; der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, ein Bürogebäude für die neu gegründete Einzelfirma erwerben zu wollen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Einer der von der Rechtsprechung bisher anerkannten Ausnahmefälle liege nicht vor. Die im Streitfall vom FG angenommenen "wirtschaftlich vernünftigen Gründe" seien mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannten Ausnahmetatbestand der Mittellosigkeit nicht vergleichbar.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Entscheidung des FG sei nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt wegen Verletzung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Dementsprechend sind Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. Verteilen sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume, hat die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur ein einziges Mal gewährt; das BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U (BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104) betraf einen Steuerpflichtigen, der von 1945 bis 1950 in russischen Lagern interniert war und der nach seiner Rückkehr im Jahr 1951 dringend eine Vorauszahlung benötigte.

Hierauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 1994, 368 hingewiesen. Die z.B. noch im Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92 (BFH/NV 1994, 224) gebrauchte Formulierung, dass bei einer Verteilung der Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse, verwendet der Senat nicht mehr. Denn nach Auffassung des Senats ist bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, eine Zusammenballung grundsätzlich nicht gegeben und eine Anwendung des § 34 EStG kommt demgemäß nicht in Betracht. Besonders gelagerte Ausnahmen (wie z.B. Fälle finanzieller Existenznot) können allenfalls im Wege der Billigkeit berücksichtigt werden.

2. Nach dieser Rechtslage ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass trotz der Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war. Darüber hinaus beruht die Vorauszahlung im Streitfall nicht auf einer existenziellen Notlage; die "verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen" sind nicht geeignet, eine Ausnahme von dem Merkmal der Zusammenballung zu rechtfertigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510341

BFH/NV 2001, 431

DStRE 2001, 315

HFR 2001, 445

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