Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Regelfall: Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist regelmäßig im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlöse dem Veräußerer tatsächlich zufließt.
Ausnahme: Veräußerung gegen gewinn- oder umsatzabhängige Zahlungen
Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist in diesen Fällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.
Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 BGB) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird (z. B. BFH, Urteil v. 19.12.2018, I R 71/16, BStBl 2019 II S. 493 Rz. 27).
Neues Urteil des BFH zu Earn-Out-Zahlungen
In einem vom BFH entschiedenen Fall umfasste die Kaufpreisvereinbarung für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils neben dem Festentgelt einen Betrag, der von der "Rohmarge" in den auf den Veräußerungszeitpunkt folgenden Geschäftsjahren abhing. Das Finanzamt wollte die Earn-out-Zahlungen rückwirkend im Veräußerungsjahr erfassen
Der BFH entschied, dass die neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie erhöhen nicht den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH, Urteil v. 9.11.2023, IV R 9/21).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026