Leitsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer gleichzubehandeln, insbesondere also keine sachfremden Gruppen zu bilden. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt. In diesen Fällen kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, wie die anderen Arbeitnehmer gleichbehandelt zu werden. Der Arbeitgeber ist somit grundsätzlich gehindert, durch eine sachfremde Gruppenbildung einige Arbeitnehmer von der Ausgabe eines Job-Tickets auszuschließen.
Ist jedoch eine Gruppe von Arbeitnehmern nur zu einem geringen Teil bereit, sich an den Kosten eines Job-Tickets zu beteiligen, ist es nicht sachfremd, das Job-Ticket nur an die andere Gruppe von Arbeitnehmern auszugeben, wenn sich dort eine größere Anzahl beteiligt.
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