Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz "die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG". Anwendung findet der Grundsatz dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähren möchte und er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck für die Leistungen festlegt. Der Grundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel auch entsprechend "gleich zu behandeln". Dies bedeutet zum einen, dass der Arbeitgeber weder willkürlich die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe beschließen noch sachfremde Gruppen bestimmter Belegschaftsteile bilden darf.
Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, so haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Anspruch ...
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