Der vorliegende Gesetzentwurf dient somit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019[5] zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die durch die Verordnung (EU) 2020/1503[6] geändert worden ist.[7] Zugleich soll der Hinweisgeberschutz in der Bundesrepublik Deutschland wirksam und nachhaltig verbessert werden. Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen[8] soll somit deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden. Hinweisgeber/-innen leisten nämlich einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden.

Ziel des nationalen Gesetzesvorhabens ist es daher, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeber/-innen Rechtssicherheit zu geben. Mit dem Gesetzentwurf soll somit das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben.

[5] Vgl. ABl. Nr. L 305 v. 26.11.2019, S. 17.
[6] Vgl. ABl. Nr. L 347 v. 20.10.2020, S. 1.
[7] Sog. Hinweisgeberrichtlinie – HinSch-RL, auch als sog. "EU-Whistleblower-Richtlinie" bekannt.
[8] Sog. Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG.

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