Kommentar

Die Finanzverwaltung hat sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital auseinandergesetzt und stellt ihre Rechtsauffassung zusammengefasst in einem BMF-Schreiben dar.

Kurzüberblick

In dem BMF-Schreiben werden folgende Themenblöcke erläutert:

  • Definition von Genussrechtskapital,
  • Abgrenzung zu anderen Kapitalüberlassungen,
  • Ausweis von Fremdkapital oder Eigenkapital in der Steuerbilanz,
  • Ansatz und Höhe einer Verbindlichkeit,
  • Einkommensermittlung für Zahlungen auf Genussrechtskapital,
  • Besonderheiten bei einem Debt-Mezzanine-Swap.

Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens erläutert und zudem auf neue bzw. abweichende Rechtsauffassungen besonders hingewiesen.

Was ist Genussrechtskapital?

Es gibt keine gesetzliche Definition von Genussrechtskapital. Ertragsteuerlich sind darunter aus einer Kapitalüberlassung resultierende schuldrechtliche Gläubigerrechte zu verstehen, die dem Rechteinhaber Vermögensrechte verschaffen, welche sonst nur Gesellschaftern zustehen. Der Inhaber eines Genussrechts besitzt demnach einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Kapitalgesellschaft auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals sowie i. d. R. auch einen Anspruch auf Verzinsung. Dies gilt selbst dann, wenn eine Genussrechtsvereinbarung nicht gekündigt werden kann oder die Rückzahlung erst im Zeitpunkt der Liquidation erfolgen soll.

Andererseits vermittelt eine Genussrechtsvereinbarung gerade keine gesellschaftsrechtlich geprägten mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte. So besteht kein Recht auf Einflussnahme auf die Geschäftsführung, kein Kontroll- oder Stimmrecht und auch kein Recht auf Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung. Steuerlich ist beteiligungsähnliches Genussrechtskapital wie auch obligationsähnliches Genussrechtskapital gleich zu behandeln.

Zwar besteht auch für eine Genussrechtsvereinbarung die zivilrechtliche Vertragsfreiheit, gleichwohl werden darin Regelungen zum Umfang der Vermögensrechte, zur Verlustbeteiligung, zu Laufzeit und Kündigungs-, Informations- und Kontrollrechten enthalten sein. Auch ein Rangrücktritt ist oftmals vereinbart. Hingegen ist die Verwendung des Begriffs "Genussrecht" allenfalls ein Indiz, ggf. kann auch eine andere Form der Unternehmensfinanzierung gegeben sein (siehe nachfolgend).

Liegt Genussrechtskapital oder eine andere Kapitalüberlassung vor?

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Genussrechtskapital vorliegt. In der Praxis ist insbesondere eine Abgrenzung zu anderen Formen einer Unternehmensfinanzierung relevant – dies sind:

a) Abgrenzung zu einer stillen Gesellschaft

Auch bei einer (typisch) stillen Gesellschaft (§ 230 HGB) wird dem Inhaber eines Handelsgeschäfts Kapital überlassen, wofür die stille Gesellschafter eine Beteiligung am Gewinn erhält, ohne jedoch an Substanz oder Liquidationserlös beteiligt zu sein. Der wesentliche Unterschied zu Genussrechtskapital besteht darin, dass im Rahmen einer stillen Gesellschaft ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, sodass eine Gesellschaft i. S. von § 705 BGB gegeben ist. Dies kann indiziell daran erkannt werden, dass die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Zustimmung des Kapitalgebers bedarf.

b) Abgrenzung zu einem partiarischen Darlehen

Die Besonderheit bei einem partiarischen Darlehen liegt darin, dass die Vergütung erfolgsabhängig ist, das zur Verfügung gestellte Kapital also nicht (oder nicht nur) in einem festen periodischen Betrag besteht. Es fehlt auch ein gemeinsamer Zweck. Wurde eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers vereinbart, spricht die als Indiz für das Vorliegen von Genussrechtskapital.

Ist Fremdkapital oder Eigenkapital auszuweisen?

Große Bedeutung in der Praxis hat die Frage, wie Genussrechtskapital in der Handels- bzw. Steuerbilanz auszuweisen ist.

Handelsbilanz

In der Handelsbilanz wird Genussrechtskapital nach IDW/HFA 1/94 als Eigenkapital ausgewiesen, wenn kumulativ

  • die Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern nachrangig ist,
  • die Vergütung der Kapitalüberlassung erfolgsabhängig erfolgt,
  • eine vollumfängliche Teilnahme des Kapitals am Verlust vereinbart wurde,
  • und die Überlassung des Kapitals langfristig erfolgt.

Dies gilt unabhängig davon, ob das Kapital durch einen Anteilseigner oder einen fremden Dritten überlassen wird.

Steuerbilanz

Steuerlich ist i d. R. der Punkt "Rückzahlungsverpflichtung" entscheidend.

  • Ist das Kapital dauerhaft in das Vermögen der Kapitalgesellschaft übergegangen und keine Rückzahlung beabsichtigt, wird von einer Zuführung von Eigenkapital auszugehen sein.
  • Bei einer Kapitalüberlassung auf Zeit liegt bei einer zu erwartenden vertragskonformen Umsetzung Fremdkapital vor. Damit ist Genussrechtskapital regelmäßig als Fremdkapital zu qualifizieren.

Bei der Differenzierung spielt die Norm des § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG keine Rolle, denn diese ist keine Bilanzierungsvorschrift, sondern regelt die Einkommensermittlung und setzt bereits die Einordnung als Fremdkapital voraus.

Gleichwohl ist durch die handelsbilanzielle Einordnung als Eigenkapital eine ...

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