Da der tatsächlichen ND entsprechende AfA vorgenommen werden können, handelt es sich um ein Wahlrecht.

Auch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts möglich: Dieses muss nicht zwingend ab Anschaffung/Herstellung ausgeübt werden. Der Steuerpflichtige kann auch nachträglich von Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf die erhöhten Absetzungen nach S. 2 übergehen, wenn ihm die dafür maßgeblichen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Der Gesetzeswortlaut stelle auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum ab, in dem die Änderung geltend gemacht wird. In dieser Periode müssen die Voraussetzungen vorliegen.

Beraterhinweis Es genügt insoweit nicht, dass die Voraussetzungen möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne dass von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Gebrauch gemacht worden wäre.[6]

 

Beispiel

C erwirbt zum 1.1.2011 ein Gebäude (Bj. 1900), welches er zu Wohnzwecken vermietet und schreibt dieses zunächst mit jährlich 2,5 % der Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ab.

Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Jahr 2020 wird eine Abschreibung von 6,25 % des Restwertes geltend gemacht. Zur Begründung wird ein Gutachten vorgelegt, laut welchem bei Erwerb des Grundstücks in 2011 lediglich noch von einer ND von 25 Jahren auszugehen gewesen sei, was nunmehr einer Rest-ND von 16 Jahren entspreche.

Lösung: Es kommt allein auf eine aus der Sicht des Streitjahres zu treffende Prognose an, die der Steuerpflichtige darzugelegen hat. Das Gutachten mag zwar den Schluss rechtfertigen, dass im Zeitpunkt der Anschaffung eine kürzere wirtschaftliche ND gerechtfertigt gewesen sein könnte. Erforderlich ist jedoch der Nachweis, ob im Streitjahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG vorlagen.[7]

Wechsel zurück ebenfalls zulässig: Hat der Steuerpflichtige die AfA zunächst nach einer kürzeren ND bemessen, kann er umgekehrt später wieder zurück zu dem normalen Satz, der sich nach Satz 1 ergibt, wechseln.[8]

Beraterhinweis Die Wahlmöglichkeit darf jedoch nicht zu willkürlichen Steuerverlagerungen ausgenutzt werden.[9]

[8] Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, Rz. 181 (11/2020) m.w.N.
[9] Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, Rz. 181 (11/2020) m.w.N.

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