Wird die kürzere tatsächliche ND erst einige Zeit nach der Herstellung/Anschaffung festgestellt, bemisst sich die AfA des Gebäudes nach dem Wechsel durch Verteilung des Rest(buch)werts auf die Rest-ND.[30] Ist aufgrund neuer Erkenntnis von einer verlängerten ND auszugehen, hat der Steuerpflichtige wieder zu den typisierten AfA-Sätzen zu wechseln.[31]

[30] Apitz in Braun/Günther, Das Steuer-Handbuch, Nutzungsdauer, verkürzte bei Gebäuden (10/2021); Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 3. Gewinn, E 60 m.w.N. (10/2020); Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7 EStG Rz. 90; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, Rz. 181 (11/2020).
[31] Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7 EStG Rz. 90; Kulosa in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 7 Rz. 208.

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