Rz. 6

Ein Miteigentümer ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen in seiner Person – grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Der Fördergrundbetrag wird jedoch in diesen Fällen entsprechend dem Miteigentumsanteil quotal gemindert. Der Umfang des Miteigentumsanteils bestimmt sich hierbei nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sofern sich nicht auf der Grundlage des wirtschaftlichen Eigentums eine abweichende Aufteilung ergibt. Vereinbarungen der Miteigentümer untereinander über eine von den Miteigentumsverhältnissen abweichende Verteilung sind unbeachtlich (BFH v. 19.5.2004, III R 29/03, BStBl II 2005, 77, BFH/NV 2004, 1331; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 56). Die Aufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erfüllen, sofern sie dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind (BFH v. 5.6.2003, III R 47/01, BStBl II 2003, 744, BFH/NV 2003, 1359; BFH v. 4.4.2000, IX R 25/98, BFH/NV 2000, 1274, BStBl II 2000, 652; BFH v. 29.3.2000, IX B 111/98, BFH/NV 2000, 1153, BStBl II 2000, 352; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 56 S. 4). Damit wird erreicht, dass der Förderbetrag einer objektbezogenen Höchstgrenze unterliegt und sich nicht entsprechend der Anzahl der Miteigentümer vervielfältigt.

Ist jedoch ein Miteigentümer dem Grunde nach nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist[1], haben die anderen Miteigentümer Anspruch auf die ungekürzte Zulage, auf ihn entfällt also kein Anteil der Zulage[2].

Objekte, die sich im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft befinden, sind den Gesellschaftern wie Bruchteilseigentum anteilig zuzurechnen. Es gelten also die Regeln über Miteigentum[3].

3.4.1 Erbengemeinschaft

 

Rz. 7

Gehören begünstigte Objekte zu einer Erbschaft (Erbengemeinschaft), ist zu unterscheiden:

Grundsätzlich ist die EigZul den Miterben entsprechend ihrem Miterbenanteil zuzurechnen; es gelten die Regeln über Miteigentum (vgl. Rz. 6); BFH v. 15.7.2004, III R 19/03, BStBl II 2005, 82, BFH/NV 2004, 1692.

Bewohnt ein Erbe eine Wohnung, die zur ungeteilten Erbmasse einer Erbengemeinschaft gehört, kann er nach BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 58 die EigZul nach den für den Erblasser geltenden Regeln (also bis zum Ablauf des für den Erblasser geltenden Begünstigungszeitraums) weiter in Anspruch nehmen, höchstens aber bis zur Erbauseinandersetzung.

Erfolgt die Erbauseinandersetzung und erhält ein Erbe eine Wohnung, deren Wert nicht über das hinausgeht, was er nach seiner Erbquote beanspruchen kann, kann er die Förderung bis zum Ende des Förderzeitraums, der sich nach den Verhältnissen des Erblassers bestimmt, in Anspruch nehmen, wenn er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt; dies ist unabhängig davon, ob er sie bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft genutzt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erben innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen. Da es sich um eine eigene Zulagenberechtigung des Erben handelt, ist es ohne Bedeutung, ob dem Erblasser die Förderung zustand. Erfolgt die Auseinandersetzung später, kann jeder Erbe die Zulage für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft nur anteilig in Anspruch nehmen[1].

Erhält ein Erbe mit der Wohnung mehr, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, und zahlt er dafür den anderen Erben einen Ausgleich, hat er die Wohnung insoweit entgeltlich erworben. Hinsichtlich des unentgeltlich erworbenen Teils führt er die dem Erblasser zustehende Förderung fort; hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Teils steht ihm eine eigene Förderung aufgrund des Anschaffungsgeschäfts zu[2].

3.4.2 Zwei- oder Mehrfamilienhaus

 

Rz. 8

Bei einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus gilt die anteilige Berechtigung auch dann, wenn der Berechtigte eine Wohnung allein bewohnt und wenn der Miteigentumsanteil wertmäßig dem Wert einer Wohnung entspricht. Der Miteigentümer kann auch in diesen Fällen nicht den vollen Förderbetrag in Anspruch nehmen[1].

Rz. 9–10 einstweilen frei

3.4.3 Ehegattenanteile

 

Rz. 11

Bei Miteigentumsanteilen sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage – unbeschadet ihrer gemeinsamen Festsetzung nach § 11 Abs. 6 S. 3  EigZulG – in der Person eines jeden Ehegatten gesondert zu prüfen[1].

 

Rz. 12

Erwirbt ein Ehegatte einen Miteigentumsanteil von dem anderen Ehegatten, ist zu beachten, dass die Begünstigung dieses Erwerbs unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG ausgeschlossen ist (§ 2 EigZulG Rz. 58f.). Zu beachten sind ferner die Sonderfälle des § 6 Abs. 2 S. 3 Ei...

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