Rz. 47

Wohnungen sowie Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen werden nicht gefördert, sofern sie vom Antragsteller baurechtswidrig errichtet worden sind[1]. Zwar enthält das Gesetz kein ausdrückliches Verbot. Nach Auffassung von Rspr. und Finanzverwaltung ergibt sich das Erfordernis einer baurechtskonformen Errichtung von Wohnraum jedoch aus dem Begriff der Wohnung selbst, wonach diese nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein muss, sowie aus dem Sinn und Zweck der Förderung, der in der Förderung der Schaffung von Wohnraum, der Vermögensbildung und der privaten Altersvorsorge besteht.

 

Rz. 48

Die Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Errichtung des Objekts zwar materiell-rechtlich dem Baurecht entspricht, die erforderliche Baugenehmigung jedoch mangels Antrags nicht erteilt worden ist. Dass der Gesetzgeber insoweit auf den formellen Akt der Baugenehmigung abstellt, lässt sich indirekt aus den Anwendungsvorschriften des § 19 EigZulG ableiten. Nach dessen Abs. 4 gilt bei genehmigungspflichtigen Bauten als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden, ist rechtstechnisch auch nicht mit der Herstellung begonnen worden. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sein kann, die materielle Rechtmäßigkeit des errichteten Baus zu überprüfen[2].

 

Rz. 49

Als Konsequenz aus dem formellen Erfordernis der Baugenehmigung ergibt sich in den Fällen, in denen die Baugenehmigung erst nachträglich erteilt worden ist, dass die Förderung nur noch für den restlichen Förderzeitraum in Anspruch genommen werden kann[3]. Da es auf die Frage, ob die materiell-rechtliche Baurechtmäßigkeit von Anfang an vorgelegen hat, in diesem Zusammenhang nicht ankommt, stellt eine dies bestätigende Baugenehmigung auch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AO zur Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Ablehnung der Förderung dar.

 

Rz. 50

Tritt nach Baurecht an die Stelle einer Baugenehmigung die Bauanzeige, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, sofern die zuständige Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keine Einwendungen erhoben hat[4].

 

Rz. 51

Die materielle Baurechtmäßigkeit kann der Bauherr regelmäßig durch Vorlage der Baugenehmigung oder – falls diese nicht erforderlich ist – durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Nichtbeanstandung bei der Bauabnahme genügt den Anforderungen an diesen Nachweis nicht[5].

 

Rz. 51a

Andere Grundsätze gelten, wenn der Zulagenberechtigte die Wohnung nicht hergestellt, sondern erworben hat. Bei Anschaffung einer Wohnung ist entscheidend, ob die Wohnung in ihrem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die EigZul dem materiellen und formellen Baurecht entspricht. Die Zulageberechtigung besteht auch, wenn die Wohnung Bestandsschutz genießt und daher auf Dauer zu Wohnzwecken genutzt werden kann[6]. Kein Bestandsschutz besteht aber bei einer Änderung der Nutzung, z. B. der Nutzung eines Bestandsschutz genießenden Behelfsheims zum ständigen Wohnen[7]. Für die Eignung der Wohnung zum dauernden Wohnen trägt der Zulageberechtigte die Feststellungslast. Hat der Berechtigte das Gebäude erworben und der Veräußerer das Gebäude seit Jahrzehnten unbeanstandet von den Behörden zum Wohnen genutzt, wird widerlegbar vermutet, dass das Gebäude formell und materiell ordnungsgemäß errichtet worden ist und zum Wohnen genutzt werden kann[8].

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