4.2.1 Übersicht

 

Rz. 45

Das AVmG v. 26.6.2001[1] ist ein (zweiter) Teil der sog. Riesterschen Rentenreform. Ein erster Teilbereich war bereits im AVmEG v. 21.3.2001[2] enthalten. Das AVmEG bezweckt in erster Linie, das Niveau der Sozialversicherungsrenten aus den bereits genannten Gründen (Rz. 12) ab dem Jahr 2011 zu senken. Als Ausgleich hierzu verfolgt das AVmG das Ziel, eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge zu initiieren und die Zusatzversorgung durch Betriebsrenten zu fördern und insbesondere ertragreicher zu gestalten. Damit verbunden ist der Einstieg in die sog. nachgelagerte Versteuerung der Altersrenten (Rz. 18).

 

Rz. 46

Der Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wird durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenabzugs-Regelung gefördert[3]. Dabei werden freiwillige eigene Altersvorsorgebeiträge der Begünstigten, die von in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen im Rahmen von besonderen zertifizierten Spar- und Anlageformen erbracht werden, staatlich gefördert.

 

Rz. 47

Zur Förderung der Betriebsrenten wurde das BetrAVG umfangreich novelliert. Eingeführt bzw. verbessert wurden insbesondere:

  • Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung,
  • Verkürzung der Wartezeiten für die Unverfallbarkeit (Rz. 38),
  • Pensionsfonds als neue Variante einer betrieblichen Altersversorgung (§ 4e EStG; § 112 VAG; Rz. 14),
  • Steuer- und Sozialabgabenbefreiung für Beiträge zu Pensionskassen und -fonds[4],
  • hiermit verbunden die nachgelagerte Versteuerung der entsprechenden Renten[5],
  • Steuer- und Sozialabgabenfreiheit bei Übertragungen von Direkt- und Unterstützungskassen-Zusagen auf Pensionsfonds[6], ebenfalls verbunden mit einer nachgelagerten Versteuerung[7].
 

Rz. 48

Über den Anspruch auf Entgeltumwandlung werden die Bereiche der Förderung von Privat- und Betriebsrenten miteinander verknüpft. Mit dem Verlangen nach einer Entgeltumwandlung wendet der Arbeitnehmer eigene Mittel zur Altersvorsorge auf, die über eine (selbstfinanzierte) Betriebsrente erreicht wird. Der Gesetzgeber hat deshalb die Betriebsrenten in den Bereich der steuerlichen Förderung der Riesterrente einbezogen. Für Betriebsrentenbeiträge, die auf einer Entgeltumwandlung beruhen, kann für eine Förderung nach §§ 10a, 79ff. EStG optiert werden, wenn auf die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit verzichtet wird (§ 1a Abs. 3 BetrAVG; § 82 EStG Rz. 10ff.).

[1] BGBl I 2001, 1310.
[2] BGBl I 2001, 403.
[3] §§ 10a, 79ff. EStG i. d. F. des AVmG.
[4] § 3 Nr. 63 EStG; inzwischen ausgedehnt auf die Direktversicherung, Rz. 24.

4.2.2 Entgeltumwandlung

 

Rz. 49

Einer der Eckpunkte der betrieblichen Altersversorgung ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1 BetrAVG. Hiermit erhalten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn auch unter Einsatz eigener Verdienstteile. Die Wahl des Durchführungswegs steht dem Arbeitgeber zu. Die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds kann dem Arbeitgeber nicht aufgezwungen werden. Wenn er hierzu nicht bereit ist, kann der Arbeitnehmer nur verlangen, dass für ihn eine Direktversicherung abgeschlossen wird[1].

4.2.3 Pensionsfonds

 

Rz. 50

Durch die Pensionsfonds[1] als neue Variante einer betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere eine höhere Effizienz, d. h. Rendite des angesammelten Kapitals, erreicht werden. Pensionsfonds ist eine Altersversorgungsvariante in der Art eines Investmentsfonds, die der Pensionskasse nahe steht, wie diese eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung betrieblicher oder überbetrieblicher Art ist, Rechtsansprüche auf die Altersversorgung gewährt, aber in der Anlage der Kapitalien freier ist als die Pensionskasse. Die steuerliche Behandlung der Beiträge der Arbeitgeber ist in § 4e EStG geregelt.

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