Rz. 38

Eine einmal erteilte Versorgungszusage bleibt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls bestehen, wenn sie unverfallbar geworden ist. Die Unverfallbarkeit nicht arbeitnehmerfinanzierter Zusagen hängt von dem Lebensalter und der Laufzeit der Zusage ab. Diese Faktoren wurden seit Kodifizierung des BetrAVG mehrfach zugunsten der Arbeitnehmer verändert. Seit 2009 sind ein Mindestalter von 25 Jahren[1] und eine Laufzeit von 5 Jahren erforderlich. Zuvor betrug die Altersgrenze 35 Jahre (bis 2001) bzw. 30 Jahre (bis 2008). Die erforderliche Laufzeit betrug 10 Jahre bis 2001 (alternativ 3 Jahre bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit), seit 2002 beträgt sie 5 Jahre.

 

Rz. 39

Soweit Zusagen auf Entgeltumwandlungen beruhen (arbeitnehmerfinanzierte Zusagen), tritt die Unverfallbarkeit sofort ein[2].

 

Rz. 40

Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit, so wird die Höhe des Versorgungsanspruchs im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Gesamtbetriebszugehörigkeit, wie sie sich ohne vorherige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, gekappt[3].

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