Rz. 10

Seit dem Vz 2008 ist die Förderung auf Tilgungsleistungen des Zulageberechtigten ausgedehnt worden, die im Zusammenhang mit dem geförderten Erwerb einer selbst genutzten Wohnimmobilie i. S. v. § 92a EStG stehen (Rz. 3). Die damit beabsichtigte Verbesserung der Einbeziehung selbst genutzter Wohnimmobilien beruht auf dem Gedanken, dass das mietfreie Wohnen im Alter eine der Geldrente vergleichbare Art der individuellen Altersvorsorge darstellt.[1] Nach dem früheren Rechtszustand war lediglich eine mittelbare Förderung der Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung durch Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital aus den geförderten Sparverträgen nach § 92a EStG a. F. unter der Verpflichtung zur Rückzahlung möglich.

 

Rz. 11

Seither können zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a AltZertG geschlossen werden, die

  • unmittelbar die Gewährung eines Darlehens beinhalten[2] oder
  • einen (Bau-)Sparvertrag mit einer Darlehensoption nach einer Ansparzeit[3] oder
  • einen (Bau-)Sparvertrag mit Vorausfinanzierung[4] beinhalten.
 

Rz. 11a

Gleichermaßen sind Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b AltZertG möglich zum Zweck der Altersvorsorge durch Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung, wobei die Ansparleistungen durch Einzahlungen auf weitere Genossenschaftsanteile erbracht werden.

 

Rz. 12

Gefördert werden Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zugunsten eines solchen, auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag erbringt. Nur der in der Kreditrate enthaltene Tilgungsbetrag, nicht auch Zins- und Kostenanteile sind förderfähig. Die Förderfähigkeit ist auch hier auf die Leistungen in der Ansparphase beschränkt, endet also mit Erreichen des vertraglich vorgesehenen Lebensalters des Zulageberechtigten; Tilgungsleistungen, die nach Beginn der Auszahlungsphase erbracht werden, sind nicht förderfähig.[5] Geförderte Tilgungsleistungen sind im Rahmen der Mindesteigenbeitragsermittlung nach § 86 EStG zu berücksichtigen.[6]

 

Rz. 13

Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die im Fall eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG und zur Tilgung des im Rahmen dieses Vertragsmodells abgeschlossenen Vorausdarlehens abgetreten werden (§ 82 Abs. 1 S. 3 EStG). Dadurch können die Beiträge im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung über die Einstellung in das Wohnförderkonto erfasst werden (§ 92a EStG Rz. 22).[7]

 

Rz. 14

Bei der Übertragung von – im Rahmen eines anderen Altersvorsorgevertrags – gefördertem Altersvorsorgevermögen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG auf einen Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG (zertifizierter Bausparvertrag mit Vorfinanzierung) gelten die bereits geleisteten Beiträge ab dem Zeitpunkt der Übertragung rückwirkend als Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 S. 3 EStG. Sie werden allerdings – weil aus gefördertem Vermögen stammend – nicht erneut gefördert (§ 82 Abs. 1 S. 4 EStG). Die Umwidmung in Tilgungsleistungen ist erforderlich, um die Erfassung für die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG sicherzustellen.

 

Rz. 14a

Tilgungsleistungen nach den S. 1 und 3 werden nur gefördert, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 1 EStG eingesetzt wurde (§ 82 Abs. 1 S. 5 EStG).

 

Rz. 14b

Die durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (Rz. 3c) und das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Rz. 3d) in § 82 Abs. 1 EStG eingefügten Sätze 6 bis 8 beinhalten Vereinfachungsregelungen hinsichtlich der Förderfähigkeit von Beiträgen, wenn im Laufe eines Beitragsjahrs bestimmte Ereignisse eintreten. § 82 Abs. 1 S. 6 EStG hat die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnung, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung i. S. des § 82 Abs. 1 EStG in Anspruch genommen worden ist, zum Gegenstand. In § 82 Abs. 1 S. 7 EStG wird der Fall geregelt, dass der Zulageberechtigte innerhalb von 2 Jahren vor dem Vz und von 5 Jahren nach Ablauf des Vz, in dem er eine geförderte Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto für eine förderfähige Ersatzwohnung verwendet. Schließlich werden in § 82 Abs. 1 S. 8 EStG Regelungen für den Fall des Wegfalls der Selbstnutzung wegen eines beruflich bedingten Umzugs getroffen bzw. zum Wiedereinzug in die früher selbst genutzte Wohnung. In diesem Fall kann die Versteuerung der im Wohnförderkonto erfassten Beträge vermieden werden, wenn beabsichtigt ist, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und dies spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahrs geschieht.

 

Rz. 14c

Ohne die Vereinfachungsregel, dass in den in § 82 Abs. 1 S. 6 bis 8 EStG erwähnten Fällen alle ...

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