Rz. 21

Das in Wohneigentum investierte, steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital ist wie das übrige geförderte Altersvorsorgekapital nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern (Rz. 3). Zu diesem Zweck wird es in einem Wohnförderkonto erfasst, das die zentrale Stelle (§ 81 EStG) vertragsbezogen einzurichten und zu führen hat. Den Stand dieses Wohnförderkontos teilt die zentrale Stelle dem jeweiligen Anbieter (§ 80 EStG) für jeden betroffenen Vertrag jährlich per Datensatz mit. Darin hat der Anbieter nicht nur die nach § 92a Abs. 1 EStG entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbeträge, sondern auch die geförderten Tilgungsbeiträge (§ 82 EStG Rz. 10ff.) und die hierfür gewährten Zulagen zu erfassen (§ 92a Abs. 2 S. 1 EStG.) Denn sowohl Altersvorsorge-Eigenheimbetrag als auch Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG generieren keine Rentenzuflüsse, die ohne Weiteres nach § 22 EStG als Besteuerungssubstrat erfasst werden können. Deshalb bedarf es der besonderen Dokumentation im Wohnförderkonto, um deren Erfassung zu ermöglichen.

Nicht im Wohnförderkonto enthalten sind die bereits gewährten Steuervorteile nach § 10a EStG, da sich diese bereits im jeweiligen Vz bis zur Auszahlungsphase direkt steuerlich ausgewirkt haben und mithin nicht mehr nachgelagert zu besteuern sind.

 

Rz. 22

Neben dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und den (echten) Tilgungsbeiträgen sind auch die fiktiven Tilgungsbeiträge des § 82 Abs. 1 S. 3 EStG in das Wohnförderkonto einzustellen (§ 92a Abs. 2 S. 2 EStG), also die Sparraten für einen vorfinanzierten Bausparvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1a AltZertG, dessen Guthaben bei Zuteilung verbindlich für die Ablösung des tilgungsfreien Vorfinanzierungsdarlehens einzusetzen ist.[1] Diese Tilgungsleistungen sind jedoch erst unmittelbar anlässlich der Darlehenstilgung, dann aber einschließlich der zur Tilgung verwendeten Zulagen und Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen. Soweit die Tilgungsleistungen ungeförderte Beiträge und deren Erträge betreffen, gelten sie als im Tilgungszeitpunkt zugeflossen und müssen dann entsprechend versteuert werden. Die Regelung stellt die Parallele dieses speziellen Vertragstyps zum Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nach § 92a Abs. 1 EStG klar, der ebenfalls nur für gefördertes Vermögen gilt.[2] Ungefördertes Altersvorsorgevermögen kann, soweit vertraglich zugelassen, jederzeit und unschädlich aus dem Vertrag entnommen werden aber unterliegt dann der Besteuerung. Tilgungsleistungen im Übrigen sind in das Wohnförderkonto einzustellen, sobald dem Anbieter die Meldung der ZfA über die Steuerverstrickung dieser Tilgungsleistungen vorliegt (§ 90 Abs. 2 S. 6 EStG).[3]

Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf die Tilgung folgt, haben die Anbieter das zur Ablösung eingesetzte geförderte Altersvorsorgevermögen an die ZfA zu melden.

 

Rz. 23

Das Wohnförderkonto ist zudem nach dem Ablauf eines jeden Beitragsjahres um 2 % seines jeweiligen Gesamtbestands zu erhöhen, letztmalig für das Beitragsjahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt (§ 92a Abs. 2 S. 3 EStG). Damit wird zur Gleichbehandlung von Altersvorsorgeverträgen mit Kapitalansammlung eine fiktive Ertragskomponente eingerechnet. Die Verzinsung selbst und deren Höhe von 2 % begegnet auch in Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase von Seiten der Rspr. bislang keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4]

 

Rz. 24

Das Wohnförderkonto ist um Zahlungen zu vermindern, die der Zulageberechtigte auf einen eigenen kapitalbildenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1 AltZertG zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge leistet (§ 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG). Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Einzahlung des Minderungsbetrags elektronisch mitzuteilen. Um die Erfassung sicherzustellen, treffen den Zulageberechtigten in diesem Fall ebenso besondere Mitteilungspflichten, falls der kapitalbildende Altersvorsorgevertrag bei einem anderen Anbieter geführt wird. Er muss dem Anbieter bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des anderen Anbieters mit Wohnförderkonto mitzuteilen. Dieser leitet die Daten wiederum an die zentrale Stelle weiter (§ 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 Halbs. 2-4 EStG). Die Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos stellen eine vorzeitige Rückzahlung geförderten Kapitals dar und gehören nicht zu den förderfähigen Altersvorsorgebeiträgen (§ 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG).

 

Rz. 25

Einzahlungen zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge sind nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase (Rz. 3) zulässig. Das ergibt sich aus den verfahrensrechtlichen Gegebenheiten. Denn zu Beginn der Auszahlungsphase – d. h. auf den Zeitpunkt ihres Beginns – stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest ( § 92b Abs. 3 S. 1 EStG). Der gesondert festgestellte Wert wird nach § 92a Abs. 2 S. 5 EStG zeitanteilig auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahrs der Zulageberechtigten verteilt und dementsprechend der Besteuerung zugeführt (Rz. 22). Die Möglichke...

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