Rz. 113

Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unterschiedlich hohen Beteiligungsquoten der Eheleute (Rz. 86ff.) – bilden, die jeweils mehrheitlich beide Unternehmen beherrschen. Dabei sind Anteile der Ehegatten zusammenzurechnen.[1] Zur ehelichen Gütergemeinschaft vgl. Rz. 119ff.

 

Rz. 114

Hingegen ist eine automatische Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten unzulässig, wenn beide nur an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern oder nur an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind (z. B. das im Alleineigentum des Ehemanns befindliche Grundstück wird an eine GmbH zur Nutzung überlassen, an der die Eheleute zu jeweils 50 % beteiligt sind). Nach BVerfG v. 12.3.1985[2] kommt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG eine Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten nur dann in Betracht, wenn zusätzlich zur ehelichen Lebensgemeinschaft Beweisanzeichen für eine enge Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft und daraus folgend für eine gleichgerichtete wirtschaftliche Interessenlage der Ehegatten sprechen.[3] Bei der Beurteilung ist die Tatsache der ehelichen Verbindung jedoch nicht völlig außer Betracht zu lassen.[4]

Lt. BVerfG dürfen Verheiratete nicht schlechter gestellt werden als Ledige, andererseits dürfen diese aber auch nicht besser behandelt werden.

 

Rz. 115

Konkrete Umstände für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten können in einem Stimmrechtsbindungsvertrag oder unwiderruflichen Stimmrechtsvollmachten (Rz. 112)[5] gesehen werden, aber auch in einer mehrere Unternehmen umfassenden planmäßigen gemeinsamen Gestaltung wirtschaftlicher Verhältnisse über mehrere Jahre.[6]

Gleiches gilt aber auch für eine Dauervollmacht des einen zugunsten des anderen Ehegatten.[7]

 

Rz. 116

Dagegen sind nach Ansicht des BFH[8] keine solchen Beweisanzeichen gegeben bei jahrelangem, konfliktfreiem Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Gesellschaft, Herkunft der Mittel für die Beteiligung eines Ehegatten an der Betriebsgesellschaft vom anderen Ehegatten[9], "Gepräge" der Betriebsgesellschaft durch den Ehemann (d. h., der Ehemann führt die Geschäfte und verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, hält aber selbst keine Anteile), Erbeinsetzung eines Ehegatten als Alleinerben, gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beabsichtigte Alterssicherung eines Ehegatten.[10]

 

Rz. 117

Sofern ein Ehegatte nur an der Besitzgesellschaft und der andere Ehegatte nur an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist ("Wiesbadener Modell")[11], ist auch bei Vorliegen von Beweisanzeichen für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen der Ehegatten nicht von einer Betriebsaufspaltung auszugehen, weil keine Beherrschung der ehegattenverschiedenen Gesellschaften aufgrund des Anteilsbesitzes (und der damit einhergehenden Stimmrechte) vorliegt.[12]

Mit Hinweis auf das BFH-Urteil v. 16.5.1989[13] ist anzumerken, dass im Fall der frei widerruflichen Schenkung des vermieteten Grundstücks oder der Anteile an der Betriebs-GmbH vom Ehemann an die Ehefrau das "Wiesbadener Modell "mitunter ins Leere läuft und eine Betriebsaufspaltung vorliegt (Rz. 118).

Problematisch wird das "Wiesbadener Modell" im Zusammenhang mit dem Berliner Testament (§ 2269 BGB), bei dem sich die Eheleute jeweils wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzen. Obwohl das "Wiesbadener Modell" zu Lebzeiten dazu geeignet ist, eine Betriebsaufspaltung wirksam zu verhindern, führt es im Todesfall eines Ehepartners unweigerlich zur Begründung einer solchen, da der Überlebende fortan an beiden Unternehmen beteiligt ist und sowohl sachliche wie auch personelle Verflechtung gegeben ist. Das Entstehen einer Betriebsaufspaltung kann insofern nur durch die Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden.[14]

Die Ausschlagung bzw. Annahme einer Erbschaft kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden; sie umfasst damit die gesamte Erbschaft. Die Ausschlagung bzw. Annahme lediglich eines Teils der Erbschaft ist unwirksam (§ 1950 BGB).

Bei Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall an den Ausschlagenden gem. § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt bei Ausschlagung demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zzt. des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft kann nach § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen 6 Wochen erfolgen (Ausschlagungsfrist).[15]

Soweit die Ausschlagung nicht gegen eine Abfindung erfolgt, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Entsprechendes gilt auch bei Ausschlagung gegen Einräumung eines (unentgeltlichen) Nießbrauchs.[16] Erfolgt die Ausschlagung hingegen gegen eine Abfindung, liegt eine entgeltliche Übertragung vor, die der entgeltli...

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