Rz. 7

Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag bei der Auszahlung des Altersvorsorgevermögens einzubehalten, anzumelden und abzuführen (§ 94 Abs. 1 S. 3 EStG). Anzumelden ist im Anmeldeverfahren des § 90 Abs. 3 EStG. Abzuführen ist der Betrag an die zentrale Stelle. Darüber hinaus sind die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle im amtlich bestimmten Datenverkehr mitzuteilen und dem Zulageberechtigten zu bescheinigen (§ 94 Abs. 1 S. 4 EStG).

Diese Bescheinigung hat nicht die Qualität eines Verwaltungsakts, ist also insbesondere nicht anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit wird erst eröffnet, wenn der Rückzahlungsbetrag förmlich nach § 94 Abs. 2 S. 1 EStG festgesetzt wird (Rz. 13). Die Festsetzung durch Verwaltungsakt ist die Ausnahme (Rz. 10).

Die Rückzahlungsverpflichtung wird also im Regelfall im Rahmen faktischen Verwaltungshandelns durchgesetzt, nämlich durch schlichten Einbehalt vom Auszahlungsbetrag.

 

Rz. 8

Eine uneingeschränkte Belastung des Kontos des Zulageberechtigten ist nicht vorgesehen. Im Regelfall (z. B. bei Kündigung des Altersvorsorgevertrags) würde – anders als in den Fällen der Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG – ein negativer Saldo auch nicht mehr ausgeglichen (§ 90 EStG Rz. 15a).

 

Rz. 9

Der Anbieter ist zur Einbehaltung vom Auszahlungsbetrag verpflichtet. Er muss die Auszahlung des geförderten AV-Vermögens solange zurückhalten, bis er die Mitteilung über den einzubehaltenden Betrag von der zentralen Stelle erhalten hat und dann den Einbehalt vornehmen kann.

 

Rz. 10

Der Anbieter muss den einbehaltenen Rückzahlungsbetrag mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG anmelden und den Betrag an die zentrale Stelle abführen. Die Steuer hat also nicht – wie im Regelfall – der Steuerschuldner anzumelden, sondern der Einbehaltungsverpflichtete. Zwar ist die Anmeldung nach dem Gesetzeswortlaut eine Steueranmeldung i. S. d. Abgabenordnung (§§ 94 Abs. 1 S. 3, 90 Abs. 3 S. 5 EStG). Unmittelbar anzuwenden sind §§ 167, 168 AO auf diese Anmeldungen aber nicht, da eine Steuer gegen den Einbehaltungsverpflichteten nicht festzusetzen ist. Geltend gemacht wird in diesen Fällen keine Steuerschuld, sondern eine Abführungsverpflichtung. Bei der Anmeldung handelt es sich im Ergebnis um eine in den Wirkungen einer Steuerfestsetzung ähnliche Festsetzung der abzuführenden Steuerbeträge.[1] Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags ist im Abzugsverfahren nicht erforderlich und erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 11

Die einbehaltenen und abgeführten Beträge muss der Anbieter der zentralen Stelle per Datensatz mitteilen und diese Beträge dem Zulageberechtigten bescheinigen (§ 94 Abs. 1 S. 4 EStG). Die Finanzverwaltung ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, den Vordruck[2] für diese Bescheinigung zu bestimmen.

Ab dem Vz 2020 kann mit Einverständnis des Zulageberechtigten die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden.[3] Die Bescheinigung bzw. Mitteilung der einbehaltenen und abgeführten Beträge ist erforderlich, weil diese in einem eventuell zu erteilenden Rückforderungsbescheid auf den Rückzahlungsbetrag anzurechnen sind (§ 94 Abs. 2 S 3 EStG).

 

Rz. 12

In den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersvorsorge dem Stpfl. nach amtlich vorgeschriebenem Muster[4] den Betrag der im abgelaufenen Kj. zugeflossenen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 S. 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitteilen (§ 22 Nr. 5 S. 7 EStG).

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