Rz. 13

Der Rückzahlungsbetrag wird nach § 94 Abs. 2 S. 1 EStG festgesetzt

  • auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder
  • sofern die Rückzahlung nach § 94 Abs. 1 EStG durch Einbehalt ganz oder teilweise
    nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

Zuständig für den Erlass eines Rückforderungsbescheids ist die zentrale Stelle. Für die Festsetzung auf Antrag gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 S. 2 bis 6 EStG für den Erlass eines Zulagenbescheids entsprechend.

Danach ist der Antrag

  • schriftlich
  • binnen Jahresfrist
  • bei dem Anbieter zu stellen.

Die Jahresfrist beginnt mit Bekanntgabe der Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 S. 4 EStG an den Zulageberechtigten. Der Anbieter hat weder eine Abhilfe-, noch eine Entscheidungsbefugnis. Vielmehr leitet er den Antrag mit einer Stellungnahme und den erforderlichen Unterlagen an die zentrale Stelle weiter (§ 90 Abs. 4 S. 3 und 4 EStG). Die zentrale Stelle nimmt die Festsetzung gegenüber dem Zulageberechtigten vor und teilt sie auch dem Anbieter mit, es sei denn, das Vertragsverhältnis zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter ist bereits vollständig abgewickelt (§ 90 Abs. 4 S. 5 EStG).

 

Rz. 14

Das Scheitern der Rückzahlung nach § 94 Abs. 1 EStG beruht in der Praxis regelmäßig darauf, dass das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. Darüber hinaus kann die Rückzahlung durch Einbehalt auch aufgrund einer Pflichtverletzung des Anbieters scheitern. Unterlässt der Anbieter bspw. die Anzeige nach § 94 Abs. 1 S. 1 EStG und zahlt das geförderte Altersvorsorgevermögen in voller Höhe aus, ist ein Einbehalt des Rückzahlungsbetrags nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die zentrale Stelle den Rückzahlungsbetrag gegenüber dem Zulageberechtigten festsetzen und ggf. den Anbieter unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 EStG in Haftung nehmen.

Rz. 15 einstweilen frei

 

Rz. 16

Vom gesamten Rückzahlungsbetrag, wie er von der zentralen Stelle nach Abs. 1 ermittelt und festgesetzt worden ist, sind die vom Anbieter einbehaltenen und abgeführten (Teil-)Beträge abzuziehen, und zwar "nach Maßgabe der Bescheinigung" des § 94 Abs. 1 S. 4 EStG (Rz. 11). Eine eventuelle Minderabführung belastet somit den Zulageberechtigten nicht.

 

Rz. 17

Der festgesetzte verbleibende Rückzahlungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten (§ 94 Abs. 2 S. 4 EStG). Das entspricht der Zahlungsregelung für die ESt-Abschlusszahlung des § 36 Abs. 4 S. 1 EStG. Bescheide über Rückzahlungsbeträge enthalten ein Leistungsgebot und werden ggf. durch das Hauptzollamt vollstreckt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.[1]

 

Rz. 18

Die Festsetzungsfrist ist ebenfalls in Anlehnung an die für die ESt vorgesehene Festsetzungsverjährung geregelt: Sie beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kj., in dem die schädliche Verwendung mittels Auszahlung stattgefunden hat (§ 94 Abs. 2 S. 5 EStG), also mit Ablauf des Kj., in dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist (§ 96 Abs. 1 EStG i. V. m. § 38 AO). Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen (§ 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG, § 93 EStG Rz. 23ff.) in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen erst mit Ablauf des Kj. dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kj. der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten. Die Ausführungen gelten natürlich auch für eingetragene Lebenspartner.[2]

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