Rz. 194

Für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter oder Reinvestitionswirtschaftsgüter enthalten § 6b EStG und R 6b.2 EStR 2012 ein Bewertungswahlrecht: Die neu angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen nicht mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, vielmehr können ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des übertragenen Veräußerungsgewinns angesetzt werden. Dadurch lässt sich eine sofortige Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – abweichend von dem Realisationsprinzip – vermeiden.

 

Rz. 195

Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven besteht nach § 6b EStG nur bei der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäuden und Binnenschiffen, sowie unter besonderen Voraussetzungen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Näheres zur Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG siehe in diesem Kommentar § 6b EStG; Einzelheiten zur Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR 2012) s. § 5 EStG Rz. 286ff.[1]

[1] BMF. v. 15.12.2021, IV C 6 – S 2138/19/10002:003, BStBl I 2021, 2475, zur Corona bedingten Verlängerung der Reinvestitionsfristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung.

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