Verlängerung der Fristen bei Rücklagen zur Ersatzbeschaffung
Fristen für die Ersatzbeschaffung
In der Praxis treten gelegentlich Fälle auf, in denen es z.B. durch höhere Gewalt oder um einen behördlichen Eingriff zu vermeiden zu einer Realisierung von stillen Reserven kommt. In diesen Fällen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die aufgedeckten stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter als Ersatzbeschaffung übertragen werden (R 6.6 EStR). Die Ersatzbeschaffung muss allerdings innerhalb einer sog. Reinvestitionsfrist erfolgen; die Frist beträgt:
- grundsätzlich 1 Jahr (bis zum Ende des darauf folgenden Bilanzstichtags),
- sofern ernstlich geplant/bestellt sind bis zu 4 Jahre möglich,
- bei Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen grds. 4 Jahre,
- bei neu hergestellten Gebäuden bis zu 6 Jahre.
Erst wenn danach noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst werden.
Fristverlängerung
Angesichts der vielfältigen Probleme durch "Corona" ist die Finanzverwaltung bereit, alle Reinvestitionsfristen zu verlängern, die regulär in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Diese vorübergehende Verlängerung erfolgt um ein Jahr.
Hinweis der Redaktion: Erneute Verlängerung
Das BMF-Schreiben v. 13.1.2021 wurde ersetzt durch BMF-Schreiben v. 15.12.2021. Die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängerten sich nach Schreiben v. 15.12.2021 jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Die Finanzverwaltung gewährt erneut eine Verlängerung: Das Schreiben v. 15.12.2021 wird ersetzt durch das Schreiben v. 20.9.2022. Demnach verlängern sich die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei
Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
BMF, Schreiben v. 13.1.2021, IV C 6 -S 2138/19/10002 :003
BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
aktuell: BMF, Schreiben v. 20.9.2022, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
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