
Die Finanzverwaltung äußert sich zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei Rücklagen zur Ersatzbeschaffung.
Die Finanzverwaltung äußert sich zur vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei Rücklagen zur Ersatzbeschaffung.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
In dem BMF-Schreiben wird klargestellt, dass sich die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
BMF, Schreiben v. 13.1.2021, IV C 6 -S 2138/19/10002 :003