Rz. 484

Verbindlichkeiten aus Leistungsaustauschverträgen sind nicht auszuweisen, solange es sich um schwebende Geschäfte handelt. Deshalb hat der zahlungspflichtige Vertragspartner (z. B. der Käufer) seine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag erst zu passivieren, wenn der Sachleistungspflichtige (z. B. der Verkäufer) seine Leistung (Lieferung) vollständig erbracht hat. Solange dies nicht der Fall ist, wird das schwebende Geschäft – vorbehaltlich der Passivierung von erhaltenen Anzahlungen und Erfüllungsrückständen – bilanziell als wertmäßig ausgewogene Einheit (Lieferungsanspruch und Zahlungsverpflichtung) behandelt, die den separaten Ausweis einer Verpflichtung ausschließt (vgl. Rz. 79).

Die Grundsätze der schwebenden Geschäfte gelten nur für die im sog. synallagmatischen Verhältnis stehenden Hauptpflichten, also die Sachleistungsverpflichtung und die Zahlungsverpflichtung. Andere Verpflichtungen können ungeachtet des Schwebens des Leistungsaustauschvertrags – je nach dem Grad der Verwirklichung als Verbindlichkeit oder Rückstellung – bilanziert werden, sobald sie wirtschaftlich verursacht sind und den Verpflichteten belasten (vgl. z. B. die Pachterneuerungsrückstellung, Rz. 120, 458 "Pacht").

Nach den Grundsätzen der schwebenden Geschäfte richtet sich nicht nur der Bilanzausweis von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Darlehen und andere Nutzungsverträge), sondern auch aus Sukzessivlieferungsverträgen, deren Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (vgl. Rz. 82).

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