Passivierung von Leasingverbindlichkeiten
Praxis-Hinweis: Das Urteil beinhaltet allgemeine Grundsätze für die Passivierung von Verbindlichkeiten
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 19.9.2023, XI R 20/20) betrifft zwar eine besondere Fallgestaltung aus dem Bereich des Fahrzeughandels und der Finanzierung mittels Leasingverträgen. Blendet man diese Besonderheiten aus, führt die Entscheidung aber allgemeine Grundsätze vor Augen, die auch für diejenigen von Interesse sind, die in einer anderen Branche tätig sind.
Die Frage, wann eine Verbindlichkeit passiviert werden muss, ist nämlich von allgemeiner Bedeutung. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Passivierung voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung desjenigen besteht, der die Passivierung vornehmen will bzw. muss. An einer solchen rechtlichen Verpflichtung fehlte es hier aber, da diese erst am Ende des Leasingvertrages eintrat. Erst dann konnte es unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung des Beteiligungsbetrags kommen. Da die Zahlung der Beteiligungsbeträge somit ungewiss war, lag ein schwebendes Geschäft vor. Für ein solches schwebendes Geschäft durfte auch keine Rückstellung gebildet werden.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, die das Gericht bestätigt hat:
Es kommt also darauf an, sauber zu prüfen, wann die Verpflichtung aus einem Vertrag entsteht.
Fahrzeughandel: Abschluss von Leasingverträgen zur Finanzierung – Passivierung einer Verbindlichkeit für Restwertvereinbarung
Klägerin war eine Gesellschaft, die mit Fahrzeugen handelte und Leasingverträge zur Finanzierung abschloss. Der Automobilhersteller, für den die Klägerin tätig war, nutzte hierbei ein sog. Leasing-Restwertmodell. Die Klägerin vermittelte hierbei das Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrags und veräußerte dieses sogleich an eine Leasinggesellschaft. Die Klägerin verpflichtete sich hierbei, am Ende der Leasinglaufzeit das Fahrzeug zu einem vereinbarten Kaufpreis zurückzunehmen. Gegen Zahlung eines sogenannten Beteiligungsbetrags konnte die Klägerin am Vertragsende eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn der zu Beginn vereinbarte Restwert (der Rücknahmepreis) höher als der tatsächliche Wert des Fahrzeugs war. Der Beteiligungsbetrag, der der Restwert-Absicherung diente, war am Vertragsende fällig. Die Klägerin bildete für die Restwertabsicherung, den Beteiligungsbetrag, eine Verbindlichkeit, die das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannte. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass sich die Klägerin an den BFH wandte.
BFH: Es darf keine Verbindlichkeit oder Rückstellung gebildet werden
Der BFH wies jedoch auch die Revision zurück und bestätigte die Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts. Die Beteiligungsbeträge dürfen auch nach Ansicht des BFH nicht als Verbindlichkeit oder Rückstellung berücksichtigt werden. Schulden sind nach § 247 Abs. 1 HGB zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt nämlich bei Abschluss der Restwertvereinbarung an einer rechtlichen Verpflichtung, da zu diesem Zeitpunkt zu Beginn des Leasingvertrages die Klägerin noch nicht zu einer Leistung verpflichtet war. Auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für die Beteiligungserträge waren nicht gegeben. Hierbei handelt es sich nämlich um eine bedingte Verpflichtung, die nach der Rechtsprechung des BFH zur Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte keine Rückstellung ermöglicht.
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