Rz. 240

Anteile an verbundenen Unternehmen sind zunächst gesondert aufzuführen, jedoch nur insoweit, als sie nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, also soweit sie kurzfristig verwertet werden sollen (Veräußerung, Einziehung). Anteile, die ein Beteiligungsverhältnis i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB begründen, sind nach der Definition dieser Vorschrift immer Anlagevermögen (" … die bestimmt sind, … einer dauernden Verbindung … zu dienen").

Eigene Anteile sind aufgrund des § 272 Abs. 1a HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102 keine Vermögensgegenstände mehr und sind daher nicht als Umlaufvermögen zu bilanzieren (vgl. Rz. 276).

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