Rz. 167

Als Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände (materielle Wirtschaftsgüter) auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[1] Der Begriff "dauernd" ist jedoch nicht als "immer" zu verstehen. Dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind danach Wirtschaftsgüter, deren Nutzen gerade im Halten bzw. in der Benutzung dieser Wirtschaftsgüter durch den Betrieb liegen soll. Umlaufvermögen sind danach solche Wirtschaftsgüter, deren Nutzen sich nicht im Halten, sondern im Verbrauch oder in der Veräußerung realisiert.[2] Ein Wirtschaftsgut, dessen Nutzen für den Betrieb sich in dem Halten bzw. der Nutzung durch den Betrieb realisiert, gehört daher zum Anlagevermögen, auch wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.[3]

Wirtschaftsgüter mit anderer oder ohne besondere Zweckbestimmung sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Die handelsrechtliche Begriffsbestimmung ist auch für die Steuerbilanz maßgebend.[4]

Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist insbesondere wegen der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für die jeweiligen Vermögensarten von Bedeutung (vgl. § 6 Rz. 274, 320).

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