Rz. 166

Weist die Steuerbilanz für ein Wirtschaftsjahr einen höheren Gewinn aus als die Handelsbilanz, so können Kapitalgesellschaften in der Handelsbilanz als Bilanzierungshilfe einen Aktivposten in Höhe des durch den höheren Steuerbilanzgewinn verursachten Steuermehraufwands ausweisen, wenn und soweit sich der höhere Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht (Bilanzierung latenter Steuern). Eine solche Situation kann auftreten, wenn die Steuerbilanz Erträge früher oder Aufwand später erfasst als die Handelsbilanz. Durch die Bilanzierungshilfe wird der Steueraufwand insoweit in das Wirtschaftsjahr verlagert, in dem der den Steueraufwand verursachende Gewinn in der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Die Divergenz zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzgewinn durch andere Faktoren, insbesondere durch steuerliche Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben, kann nicht zu einer Steuerabgrenzung führen, weil die darauf beruhende steuerliche Mehrbelastung endgültig ist und sich in späteren Geschäftsjahren nicht ausgleicht.

Eine Übernahme dieses Postens in die Steuerbilanz kommt – auch für abziehbare Steuern – bereits deshalb nicht infrage, weil die in der Steuerbilanz ausgewiesene höhere Steuerbelastung durch den (höheren) Steuerbilanzgewinn verursacht, und damit zutreffend im Jahr des höheren Steuerbilanzgewinns zu erfassen ist.

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