DRSC: DRS 18 Latente Steuern wird angepasst

Das DRSC hatte den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandards Nr. 14 (E-DRÄS 14) im Frühjahr 2024 zur Konsultation gestellt. Am 30.12.2024 ist nun im Allgemeinen Teil des Bundesanzeigers als Dokument B2 die finale Bekanntmachung erfolgt. Damit passt der DRSC mit dem DRÄS 14 die Berechnung und die Angaben von latenten Steuern an die gesetzlichen Vorgaben der Mindestbesteuerung im DRS 18 an.

Gegenstand des DRÄS 14 sind Änderungen an DRS 18 Latente Steuern, die nach der Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 / ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) mit dem MinBestRL-UmsG (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27.12.2023) nötig sind und daher wenig diskutiert wurden.

Mindestbesteuerung: Zweite Ebene latenter Steuern

Mit der Einführung einer Mindestbesteuerung ist eine zweite Ebene latenter Steuern im Abschluss von Unternehmen aufgetaucht. Während die latenten Steuern nach § 274 bzw. § 306 HGB bislang auf die Unterschiede der handelsrechtlichen Wertansätze von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu den steuerlichen Wertansätzen nach der Berechnung der Einkommens- und Ertragsteuer, die sich in späteren Geschäftsjahren wieder abbauen, abstellt, betrachtet die Mindestbesteuerung eine andere Ebene. Hier wird, ggf. gar nicht nach HGB, sondern nach einem anderen Rechnungslegungsmodell, insb. IFRS, auf Ebene der Tochterunternehmen und Zweigstellen jeweils eine Steuerquote berechnet. Zur Berechnung dieser Quote wird im Nenner das (aufwändig, aber letztlich doch nur ansatzweise bereinigte) Handelsbilanz II-vor-Steuer-Ergebnis verwendet. Als Zähler dient der (ebenfalls aufwändig um bestimmte latente Steuern bereinigte) Steueraufwand. Sollte dann eine Quote unter 15 % herauskommen, wird auf der Ebene dieser Einzelinstitutionen die Differenz bis zu den 15 % als zusätzliche Mindeststeuer erhoben.

Neue Angabepflichten für ein Mindestmaß an Transparenz

Die Berechnung der Zahllast ist extrem aufwändig. Daher hat der Gesetzgeber - auch auf Vorlage der Entscheidung des IASB zur Ausklammerung dieser Effekte aus IAS 12 - entschieden, die vielen bei diesen Berechnungen entstehenden Abweichungen zwischen der Darstellung im Abschluss und den steuerlichen Wertansätzen aus der Mindestbesteuerung mit § 274 Abs. 3 bzw. § 306 Satz 5 HGB verpflichtend auszuklammern.

Dafür wurden aber als Ausgleich zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB). Nach diesen ist der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, anzugeben. Oder alternativ, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf das Unternehmen/den Konzern bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind. Diese Gesetzesänderung ist nach Art. 91 EGHGB bereits wirksam für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 endeten.

DRÄS 14 soll den DRS 18 an aktuelle Gesetzeslage anpassen

Mit dem vergleichweise kurzen DRÄS 14 wird somit das Ziel verfolgt, DRS 18 (erneut, die letzte Änderung datiert aus 2021) rückwirkend an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Dabei werden i.d.R. lediglich (neue) gesetzliche Regelungen eingefügt. Die einzige Stelle, an denen das DRSC etwas weitergehend erläutert, sind die Rz. 67 und 67a. So wird empfohlen, über den Wortlaut von §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB hinaus die Angaben auch für die Geschäftsjahre zu machen, in denen die ausländischen Mindeststeuergesetze in Kraft getreten, jedoch noch nicht anzuwenden sind. Dabei sind qualitative Angaben zu den Auswirkungen dieser Gesetze ausreichend. Daneben können quantitative Angaben gemacht werden, sofern die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze bekannt oder mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind. Soweit die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird mit der neuen Rz 67a empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat.

Der DRSC bleibt seiner seit einiger Zeit zu beobachtenden Linie treu, eine sehr enge Anlehnung der Regelungen an das Gesetz vorzunehmen. Viele Passagen der Änderungen sind schlicht die Widergabe des (geänderten) Gesetzestextes.

Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgenommen. So hat der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“ erhalten.

Der DRÄS 14 ist erstmals zu beachten für das nach dem 28.12.2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 EGHGB). Tz. 66, 67 und 67a in der durch DRÄS 14 geänderten Fassung des DRS 18 sind erstmals zu beachten für das nach dem 30.12.2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 Abs. 1 EGHGB); eine freiwillige Anwendung für ein nach dem 28.12.2023 endendes Geschäftsjahr wird empfohlen. Allerdings gilt dies nur, sofern der Konzernabschluss noch nicht bis zum 30.12.2024 gebilligt wurde.

Hier ist die finale Bekanntmachung abrufbar.


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